{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-25_2_StR_319_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-25","aktenzeichen":"2 StR 319/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"17\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _319/80 BESCHLUSS\nsr\n\n.in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Herbert K EEE\naus CNN, geboren am GERNE 1938 in DENIED,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\n17\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 4. Februar 1980 dahin ergänzt, daß\nder Angeklagte im übrigen freigesprochen\nwird.\n\nIm Umfang der Freisprechung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nInsoweit hat der Angeklagte die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGr ü nd e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit der Revision beanstandet er einen Verfahrensmangel und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Sachbeschwerde führt zu einer den Urteilspruch ergänzenden Änderung.\n\nDas Landgericht ist bei seiner Entscheidung \"zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen\", daß die\n\n- 3.\n\nvier Vorfälle, die der Verurteilung zugrundeliegen, eine\nfortgesetzte Handlung bilden, während der Angeklagte in\nweiteren 23 bis 26 Fällen nicht überführt sei.\n\nDarin liegt ein Rechtsfehler. Bei der Entscheidung\nder Frage, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist, findet der Grundsatz \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" keine Anwendung; kann .kein Gesamt-\n. vorsatz festgestellt werden, sind der Verurteilung\nEinzeltaten zugrundezulegen (BGH bei Herlan MDR 1955,\n16).\n\nAllerdings beschwert es den Angeklagten nicht, daß\ndie vier Vorfälle, auf die sich seine Verurteilung bezieht, zu Unrecht als fortgesetzte Handlung bewertet\nworden sind.\n\n2. Dagegen hätte das Landgericht, da es keinen\nFortse®zungszusammenhang festgestellt hat, den Angeklagten in allen Fällen förmlich freisprechen müssen,\n\n-4- 17\n\nin denen er nicht zu überführen war; insoweit konnte der\nSenat den Urteilsspruch ergänzen (BGH, Urteil vom 27. November 1969 - 3 StR 167/69 -; Beschluß vom 14. Januar 1970\n- 3 StR 266/69 -).\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat ansonsten\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nSchumacher Müller Meyer\nTheune Nienöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-319-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-319-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.840608+00:00"}}