{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-25_2_StR_270_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-25","aktenzeichen":"2 StR 270/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 270/80 BESCHLUSS\n„S:23€\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Boniface Ifeanyi O0 GE aus\nABER geria, dort geboren am EB 1954,\n\n2. den Angestellten Anyema Godwin Ai» aus\nLEER / Nigeria, dort geboren am EEE 1956,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n1b\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1980\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 30. Oktober 1979, auch soweit es den\nfrüheren Mitangeklagten Philipps betrifft,\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\nsind,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die. Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nEEE\n\nNach den Feststellungen beabsichtigten die Angeklagten,\ndas von ihnen erworbene und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Marihuana wieder zu verkaufen (va S. 3,\n\n4). Sie haben sich deshalb nicht, wie die Strafkammer\nmeint, der unerlaubten Einfuhr, sondern des unerlaubten Han-\n\n- 3.\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, in dem\nhier Erwerb und Einfuhr als unselbständige Teilakte aufgehen (vgl. BGHSt 25, 290). Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert,\n\nAuf Grund dieser Änderung kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben, Die Strafkammer wertet zum Nachteil der Angeklagten, daß sie \"aus reinem Gewinnstreben heraus ohne\nwirtschaftliche Not sich auf den Verkauf des Marihuana eingelassen haben\", Gewinnstreben allein darf aber dann nicht\nstrafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter des\nHandeltreibens schuldig ist; denn Handeltreiben setzt als\n\"eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit\" (BGH\naa0) solches Streben gerade voraus. Die nochmalige Verwertung bei der Strafzumessung würde deshalb gegen § 46 Abs. 3\nStGB verstoßen.\n\nHinzu kommt, daß, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragschrift vom 20. Mai 1980 zutreffend ausführt, das Bestehen einer Notlage zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen kann, das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes aber\nnicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden darf. Hier\nJedenfalls fehlen hinreichende Feststellungen, die es recht-\n\n„u. 6\n\nfertigen könnten, die wirtschaftliche Lage der Angeklagten\nbei der Strafzumessung zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen.\n\nGemäß § 357 StPO war die Entscheidung des Senats auf\nden früheren Mitangeklagten To» zu erstrecken.\n\nSchumacher . Müller Meyer\n\nRiBGH Theune ist\nbeurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSchumacher : Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-270-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-270-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.823540+00:00"}}