{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-25_2_StR_185_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-25","aktenzeichen":"2 StR 185/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 185/80 BESCHLUSS\nL5:74.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm L WEB aus AMEEEM, dort\ngeboren am EEE 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1980\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet,\nist begründet.\n\nDas Landgericht geht in seinen Ausführungen zu § 11 Abs. 4\nNr. 5, 1. Altern. BetMG davon aus, daß der Grenzwert, bei dem\nbereits eine nicht geringe Menge beginnt, vom Angeklagten um\nein Vielfaches überschritten worden sei, da er im Laufe des\nTatzeitraums eine Gesamtmenge von etwa 400 Gramm Haschisch besessen habe. Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Die Strafkammer hat außer Acht gelassen, daß bei\njenem Regelfall nicht alle nach und nach im Besitz des\nAngeklagten gewesenen Mengen zusammengezählt werden dürfen;\ndenn der Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus. Deshalb kommt es hier allein auf die Menge\n\n- 3-\n\nan, die der Angeklagte in einem bestimmten Zeitpunkt besessen hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 - 2 StR\n645/76 -). Das waren im vorliegenden Fall etwa 100 Gramm.\n\nAngesichts der danach fehlerhaften Ansicht des Landgerichts 1äßt sich nicht ausschließen, daß durch sie die\nStrafzumessung beeinflußt worden ist, obwohl das Landgericht die Voraussetzungen der 2. Alternative von § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetMG (Abgabe einer nicht geringen Menge), bei der\ndie einzelnen Teilmengen zusammenzurechnen sind, zu Recht\nbejaht hat.\n\nDer Strafausspruch muß noch aus einem anderen Grund\naufgehoben werden. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß \"er sich nicht in einer Drogenabhängigkeit befand und nicht aus einer irgendwie gestalteten\nNotlage heraus handelte\" (S. 11 UA). Ist ein Straftäter durch\neine derartige Abhängigkeit oder eine Notsituation zu der\nTat veranlaßt worden, so können solche Umstände Strafmilderungsgründe darstellen. Ihr Fehlen ist aber nicht un-\n\n„u- 15\n\ngekehrt ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil\nvom 18. Oktober 1979 - Lk StR 517/79 -, Beschluß vom\n18. Juni 1980 - 2 StR 280/80 - m.w.N.).\n\nSchumacher “ Müller . Meyer\n\nRiBGH Theune ist\nbeurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSchumacher Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-185-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-25/2-str-185-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.805463+00:00"}}