{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-18_2_StR_348_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-18","aktenzeichen":"2 StR 348/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Einnahmen aus gewerbsmäßiger Unzucht sind auch dann keine\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19\nAbs. 1 EStG, wenn sie im Rahmen tatsächlicher persönlicher\nAbhängigkeit von oder Weisungsgebundenheit gegenüber einem\nDritten erzielt werden. Eine Bordellwirtin ist deshalb\nnicht verpflichtet, von den Einnahma der Prostituierten\nLohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen.","text_plain":"13.480\n\nNachschlagewerk: ja A a\nnur I 1a\nBGHSt: nein\n\nAO 1977 § 370; EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 1\n\nEinnahmen aus gewerbsmäßiger Unzucht sind auch dann keine\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19\nAbs. 1 EStG, wenn sie im Rahmen tatsächlicher persönlicher\nAbhängigkeit von oder Weisungsgebundenheit gegenüber einem\nDritten erzielt werden. Eine Bordellwirtin ist deshalb\nnicht verpflichtet, von den Einnahma der Prostituierten\nLohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Juli 1980 - 2 StR 348/80 - LG Aachen\n\n13\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 348/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Marlene PAD geschiedene Le\n\ngeborene Liwiib aus ABER, geboren am GEEEEEEEEEE>\n1935 in AL,\n\n2. den Kaufmann Hans IL EB aus RemuB>,\ngeboren am EEE 1932 in Lou,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\n- 2 - 43\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Marlene\nPB gegen das Urteil des Landgerichts\nin Aachen vom 17. Januar 1980 wird\n\n1. die Verurteilung wegen Lohnsteuerhinterziehung aufgehoben und die\nAngeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen. Insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\n2. das Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen\nHinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\ngegen sie.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch Über die\nweiteren Kosten des Rechtemittels,\nan eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision der\nAngeklagten wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Lei»\n\nwird auf seine Kosten als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagte Marlene Pa»\nwegen Förderung der Prostitution sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. a) Lohnsteuerhinterziehung\n\nDas Landgericht meint, die Angeklagte habe als\nArbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Bardamen Lohnsteueranmeldungen abgeben und Lohnsteuer von den Einnahmen dieser Bardamen einbehalten und abführen müssen.\nDa sie das unterlassen habe, habe sie Lohnsteuereinnahmen in Höhe von mindestens 250.000,-- DM verkürzt\n(UA S. 20/21). Diese Entscheidung beruht auf einer\nrechtsfehlerhaften Anwendung des Arbeitnehmerbegriffs\nim Sinne des Einkommen- (Lohn-) steuerrechts.\n\nBei den Bardamen handelte es sich nach den Feststellungen des Landgerichts in Wahrheit um Prostituierte,\ndie in dem bordellähnlichen Betrieb der Angeklagten der\n\nGewerbsunzucht nachgingen. Die Einkünfte dieser Prostituierten waren sonstige Einkünfte im Sinne des § 22\n\nNr. 3 EStG, und die Angeklagte war nicht verpflichtet,\ndavon Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Das\nLandgericht stellt bei der Untersuchung, ob die Bardamen, die in dem bordellähnlichen Betrieb der Angeklagten wohnten und dort mit Besuchern dieses Hauses\ngegen Entgelt den Geschlechtsverkehr ausübten, als\nArbeitnehmer anzusehen seien, lediglich darauf ab,\n\nob nach dem Gesamtbild des zwischen den Beteiligten bestehenden Verhältnisses und der Verkehrsanschauung eine\nselbständige oder abhängige Tätigkeit ausgeübt wurde.\nDiese Begründung mag im allgemeinen geeignet sein, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gegenüber\" solchen\naus selbständiger Arbeit oder freiberuflicher Tätigkeit\nabzugrenzen, wird aber den Besonderheiten des vorliegenden\nFalles nicht gerecht.\n\nEinnahmen aus gewerbsmäßiger Unzucht sind weder\nEinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder sonstiger\nselbständiger Tätigkeit (BFH, Urteil vom 28. November 1969\nBStBl II 1970, S. 185), noch solche aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG. Sie sind\nauch dann sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Ziffer 3\nEStG, wenn sie im Rahmen eines Dienstvertrages oder tatsächlicher persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber einem Dritten erzielt werden.\n\nDaß eine Prostituierte insoweit keine Arbeitnehmerin\nsein kann, ergibt sich bereits aus § 1 LStDV, der eine\nmit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übereinstimmende Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers (vgl.\n\nBFH, Urteil vom 18. Januar 1974, BStBl II S. 301/\n302) enthält.\n\n-5- 13\n\nEntscheidendes Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft ist danach das Vorliegen eines Dienstverhältnisses,\nEin Dienstvertrag, nach dem die von einem Arbeitnehmer\ngeschuldete Leistung in der Hauptsache in der Ausübung\ndes Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt bestünde, wäre\ngemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig und könnte deshalb kein\nDienstverhältnis begründen. Dieses käme in einen solchen\nFall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des faktischen\nArbeitsverhältnisses zustande, da eine derartige Beschäftigung bereits nach ihrem Inhalt und Zweck selbst\nunsittlich wäre (vgl. BAG NJW 1976, 1958). Eine andere,\nspeziell steuerrechtliche Beurteilung ergibt sich auch\nnicht aus § 40 AO.\n\nAus allem folgt, daß die Angeklagte nicht Arbeitgeberin der Bardamen und diese nicht Arbeitnehmerinnen\nder Angeklagten waren. Die Angeklagte war mithin nicht\nverpflichtet, von den Einkünften der Bardamen Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Sie ist deshalb\nvom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung aus Rechtsgründen freizusprechen.\n\nb) Umsatzsteuerhinterziehung\n\nEs bestehen keine Bedenken, den der Angeklagten verbliebenen Anteil am Entgelt für den Geschlechtsverkehr\nder Bardamen als zu versteuernden Umsatz der Angeklagten\nanzusehen.\n\nBei den Anteilen von mindestens 70,-- DM, die den\nBardamen verblieben, handelte es sich dagegen nicht um\nUmsätze der Angeklagten, sondern um Einktinfte der\nBardamen. Das Landgericht hat indes zu Unrecht auch\ndiese Beträge der Angeklagten als zu versteuernden\n\nUmsatz zugerechnet und ihr damit in größerem Umfang\n\nals es berechtigt gewesen wäre Hinterziehung von Unmsatzsteuer angelastet. Aus diesem Grunde ist auch die\nVerurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung aufzuheben.\n\nc) Einkommensteuerhinterziehung, Förderung der\nProstitution\n\nSoweit die Revision sich gegen diese Teile des\nSchuldspruchs richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden,\ndaß das Landgericht bei der Errechnung des für die\nEinkommensteuer maßgeblichen Gewinns die den Bardamen verbliebenen Anteile von jeweils 70,--- DM der\nAngeklagten zugerechnet hätte.\n\n2. Der Strafausspruch ist in vollem Umfang aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der\nwegen Einkommensteuerhinterziehung und Förderung der\nProstitution ausgesprochenen Einzelstrafen von den\nbeanstandeten Teilen des Urteils beeinflußt wurde.\n\n- 7- 13\n\nII. Die Revision des Angeklagten Lei ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-18/2-str-348-80","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-18/2-str-348-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.729841+00:00"}}