{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-16_2_StR_78_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-16","aktenzeichen":"2 StR 78/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AD\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 78/80 URTEIL\nur,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Felipe CG HEERES aus\nFe, geboren am EEE 1951 in Dem\n\n(Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n- 2- iD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. MED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MP aus Frankfurt am Main als Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 30. April 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedürfen die\nVerfahrensrügen keiner Erörterung.\n\nII. Auf die Sachrüge ist das Urteil aufzuheben, weil\nes einen Widerspruch enthält, den der Senat auch aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe nicht aufzulösen vermag.\n\n1. Nach den Feststellungen suchte der Brauereiarbeiter\nHOEEM, das spätere Opfer, frühmorgens zwischen 6.00 und 7.00\nUhr die Gaststätte \"Binding-Stube\" auf. Um 10.00 Uhr erschien\ndort der Angeklagte. Er und HR tranken dann zusammen\n35 Glas Bier. Gegen 12.15 Uhr verließen beide gemeinsam\ndas Lokal, nachdem HB die Zeche von insgesamt 35,00 DM,\ndas waren 1,00 DM für jedes Glas Bier, bezahlt hatte.\n\nVon dem Bier hatte er erheblich mehr als der Angeklagte\ngetrunken, ohne daß sein Anteil an der Trinkmenge genau\nzu ermitteln gewesen wäre.\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts ist der\nTod des HB am selben Tag spätestens um 16.15 Uhr\neingetreten. Im Zeitpunkt des Todes betrug die Blutalkoholkonzentration des Erschlagenen 1,02%0.\n\nZwischen diesem Blutalkoholwert und der Menge des\nBieres, die der Getötete nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts in den Stunden vor seinem Tod zu sich\ngenommen hatte, besteht ein unauflösbarer Widerspruch.\n\n„u-\n\nH@EB soll in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.15 Uhr\nerheblich mehr als die Hälfte von den 35 Glas Bier getrunken haben. Geht man auch nur davon aus, daß er 20\n\nGlas Bier zu Je 0,2 1 getrunken und ein Körpergewicht\n\nvon 70 kg hatte, so hätte diese Menge, da 0,2 1 des\nüblichen Bieres 8 g Alkohol enthalten und bei einem\nsolchen Körpergewicht zu einer Blutalkoholkonzentration\nvon 0,16%o führen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 231 f), einen Gehalt des\nAlkohols im Blut des Getöteten von 3,2%0 bewirken\n\nmüssen. Andererseits hätte sich der Blutalkoholgehalt\ninfolge des Abbaus in der Zeit von 10.00 bis zum angenommenen Todeszeitpunkt um 16.15 Uhr, sofern ein mittlerer\nAbbauwert von 0,16%o je Stunde zugrunde gelegt wird (vgl.\nPonsold aaO Seiten 239 ff.), rein rechnerisch um 1,00%0\nauf 2,2%0 verringert. Die Auswirkungen der Resorption auf\nden jeweiligen Blutalkoholwert können und müssen bei den\ngebildeten Beispielen außer Betracht bleiben; sie sind\nzuverlässig nur von einem Sachverständigen zu beurteilen.\nTreffen die Feststellungen des Schwurgerichts über die Menge\ndes von HB im genannten Zeitraum genossenen Alkohols\nzu, so hätte der Blutalkoholgehalt im angenommenen Zeitpunkt\ndes Todeseintritts jedenfalls wesentlich höher als 1,02%o\nsein müssen.\n\nHat das Schwurgericht den Zeitpunkt, in dem der\nTod spätestens eingetreten ist, mit 16.15 Uhr richtig\nfestgestellt, so ergibt eine Rückrechnung auf der Grundlage des im Blut des Toten festgestellten Alkoholgehalts\nvon 1,02%0 bei einem stündlichen Abbau von 0,16%o in\nder Zeit von 10.00 bis 16.15 Uhr, daß die Blutalkoholkonzentration infolge des während dieses Zeitraums genossenen Alkohols theoretisch höchstens 2,02%0 betragen\nhaben kann. Danach aber hätte Hg nur etwa 13 Glas Bier\n\n5. X\n\ngetrunken. Also wären auf den Angeklagten von den 35\nGlas Bier mindestens 22 entfallen. Dieser Menge hätte\nbei einem durchschnittlichen Körpergewicht ein Blutalkoholgehalt von ungefähr 3,°0%o entsprochen. Im frühestmöglichen Zeitpunkt der Tat, der nach den getroffenen\nFeststellungen bei 13.00 Uhr gelegen hat, wäre davon\nnur ein ganz geringer Teil abgebaut gewesen; die verbleibende Alkoholkonzentration hätte sich dann um\n3,00%0 bewegt.\n\nBei einem solchen Grad der Alkoholisierung kann\nnach medizinischer Erfahrung selbst bei trinkgewohnten\nTätern Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen\n_ werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76 -;\nBeschlüsse vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 - und vom\n7. September 1978 - 4 StR 467/78 -). Allerdings läßt\nsich auch aus medizinischer Sicht nicht die allgemein\ngültige Regel aufstellen, daß jeder Mensch bei einer\nBlutalkoholkonzentration um oder über 3,00% schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344). Neben dem bloßen Blutalkoholwert kommt vielmehr bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Straftäters vor allem der Prüfung aller\näußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens\nund der Persönlichkeitsverfassung Bedeutung zu (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 -; Urteil vom\n23. Mai 1978 - 1 StR 131/78 m.w.N.). Diese Prüfung kann\nim Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß trotz der hochgradigen Alkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB nicht\ngerechtfertigt ist (BGH GA 1974, 344; BGH, Urteile von\n24. August 1976 - 1 StR 459/76 und vom 23. Mai 1978\n- 1 StR 131/78).\n\nDas Schwurgericht hat in dem angefochtenen Urteil die\nAntwort auf die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit\n\nschuldfähig oder in seiner Schuldfähigkeit erheblich\neingeschränkt war, allein aus der Würdigung des \"Leistungsverhaltens\" unmittelbar vor, bei und nach der Tat sowie\ndes von Zeugen beschriebenen äußeren Erscheinungsbildes\ngewonnen, wobei es freilich eine sich der Grenze von\n3,00%o nähernde oder diesen Wert übersteigende Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ersichtlich nicht\n\nin Betracht gezogen hat. Hat eine solche Alkoholkonzentration vorgelegen, so läßt sich die Frage der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nmit den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Erwägungen kaum mehr zuverlässig beantworten, da sie nur\ndie äußeren Umstände des Individualgeschehens berücksichtigen. Daß der Angeklagte, wie im Urteil aus-\n\ngeführt ist, beim Verlassen der Gaststätte \"Binding-Stube\" keinerlei Anzeichen von Trunkenheit hat erkennen\nlassen, daß er bei der Tat zu überlegtem und zweckentsprechendem Handeln in der Lage war und daß er sich\n\nauch noch bei dem sich anschließenden Besuch des\n\nCaf& Oge situationsangepaßt verhalten konnte, das\n\nsind Umstände, die, sofern der Grad der Alkoholi-\n\nsierung in etwa festgestellt werden kann, bei der\n\nPrüfung der Schuldfähigkeit nur zusätzlich als Beweisanzeichen gewertet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom\n6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 - und Urteile vom 23. Mai 1978\n- 1 StR 131/78 - sowie vom 4. Januar 1978 - 2 StR 459/77 -).\n\n2. Sollte andererseits die Feststellung des Schwurgerichts\nzutreffend sein, daß HB in der Zeit von 10.00 bis\n12.15 Uhr von den 35 Glas Bier erheblich mehr als die\nHälfte getrunken hatte, so kann dessen Tod nicht schon\nspätestens um 16.15 Uhr eingetreten sein; HE müßte\nin diesem Fall einige Stunden danach verstorben sein.\nMit einem noch späteren Eintritt des Todes müßte ge-\n\n-7- 1,\n\nrechnet werden, wenn HB, was hier nach den Umständen\nnaheliegt, auch schon in der Zeit vor 10.00 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Denn dann hätte der\nBlutalkoholgehalt im bis jetzt angenommenen Zeitpunkt\n\ndes Todeseintritts einen Wert um 3,00%o noch übersteigen\nmüssen. Da HB die Gaststätte an diesem Morgen schon\nzwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr betreten hatte, stellt sich\ndie Frage, ob und in welchem Umfang er in der Zeit bis\n10.00 Uhr Alkohol genossen hatte. Die Urteilsgründe geben\ndarüber keine Auskunft.\n\nIst der Tod des HP einige Stunden nach 16.15 Uhr\neingetreten, so muß auch die Tat entsprechend später begangen worden sein. In diesem Fall hätte das Schwurgericht die Frage einer alkoholbedingten Schuldunfähigkeit des Angeklagten unter wiederum anderen Voraussetzungen zu prüfen gehabt. Schon nach den bislang\ngetroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß\nder Angeklagte in den Nachmittagsstunden des Tattags\nweitere alkoholische Getränke zu sich genommen hat\n(vel. UA S. 7 ££., 31).\n\n3. Das Urteil ist nach alled\n\nem in vollem Umfang\naufzuheben.\n\nSchumacher - Mösl Müller\n\nDie RiBCH B. Maier und Theune\nsind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-16/2-str-78-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-16/2-str-78-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.666662+00:00"}}