{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-16_2_StR_135_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-16","aktenzeichen":"2 StR 135/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 135/80 URTEIL\nVIRKRG\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Lokomotivführer Karl-Heinz S EB aus\n\nKeim geboren am EEE 1945 ir CD,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\n-2- | AR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt uuiii>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte nun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1979 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn R\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen und wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen (§§ 212, 213, 223, 223 a,\n22, 23, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; die Verfahrensrüge\nführt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am\n14. Mai 1979 auf offener Straße auf seine von ihm getrennt\nlebende Ehefrau Brigitte SB und deren Schwager CGeiiib-\n@B mit einem Brieföffner eingestochen, wobei er den Tod\nder beiden Opfer billigend in Kauf nahm.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, den Brieföffner als\nTatwerkzeug mit sich geführt zu haben; nach seiner Einlassung hat er erst im Verlaufe der Auseinandersetzung den\nBrieföffner auf dem Boden liegen gesehen und sodann aufgehoben, aber alsbald wieder fallen gelassen. In diesen\nZusammenhang hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nfolgenden Beweisamtrag gestellt:\n\n\"Für die Behauptung ..., der ... Brieföffner sei\nnach dem Auszug seiner Ehefrau Ende Dezember 1978\n\n- in deren neuer Wohnung gewesen und daher nicht mehr\nin seinem Besitz gewesen,\nwird als Zeugin benannt ...\nDiese Zeugin ist die Tochter der Ehefrau des Angeklagten und lebt seit der Trennung der Eheleute\nin der Wohnung der Mutter. \"\n\nLmuenm emo\n\n-ıh-\n\nDas Landgericht hat die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt\n(vA S. 12): |\n\n\"Zunächst kann die Angabe des Angeklagten, der Brieföffner habe sich nach dem Auszug seiner Ehefrau\n\nin deren neuer Wohnung befunden, als wahr unterstellt werden. Denn der Angeklagte hat die Zeugin\nSem nach dem Auszu mehrfach besucht, wie er\neinräumt. Er hat nach Überzeugung der Kammer eine\ndieser Gelegenheiten genutzt und den Brieföffner\nmitgenommen. \"\n\n2. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß\nsich das Landgericht damit nicht an seine Wahrunterstellung gehalten hat.\n\na) Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache\nin ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293;\nBGH, Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR 588/75); das\nGericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen,\ndurch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet\nwird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64). Der\nBeweisamtrag ist auch im Rahmen der Wahrunterstellung\nauszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn\nentscheidend ist (BGH NJW 1959, 396); durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisamtrag nur dann erledigt, wenn\nsie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (RG JW\n4929, 114; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 683/78).\n\nb) Im vorliegenden Fall war der Beweisamtrag schon\nnach seinem Wortlaut nicht nur darauf gerichtet, daß die\nEhefrau des Angeklagten den Brieföffner bei ihrem Auszug\naus der Ehewohnung mitgenommen hatte, sondern auch darauf,\n\n-5- Ar\n\ndaß dieses Werkzeug nach dem Wegzug der Ehefrau des Angeklagten \"nicht mehr in seinem Besitz\" gewesen sei. Damit\nkonnte nur gemeint sein, daß der Angeklagte mit dem Wegzug seiner Ehefrau den Besitz an dem Brieföffner verloren\nund auch später - nämlich bis zur Begehung der Tat - nicht\nwieder erlangt hat. Dieser eindeutige Wortlaut stimmt\n\nmit dem erkennbaren Sinn des Beweisamtrags überein. Den\nAngeklagten ging es gerade darum, darzutun, daß er, als\n\ner seiner Ehefrau und deren Begleitung gegenübertrat,\n\nden Brieföffner nicht mit sich geführt habe; dies sei\nschon deshalb nicht möglich gewesen, weil er seit dem Wegzug von Brigitte Schmitz bis zum Tattage \"nicht mehr\" im\nBesitz des Gerätes gewesen sei. Das ist eine Tatsachenbehauptung, die im Falle ihrer Erweislichkeit geeignet\ngewesen wäre, die Sachdarstellung der Zeugen zu widerlegen\nmit der Folge, daß sich der Tathergang nicht so abgespielt haben könnte, wie ihn das Schwurgericht im’ Anschluß an die Zeugenaussagen festgestellt hat.\n\nEs ging also hier nicht darum, daß der Tatrichter\naus der als wahr unterstellten Beweisbehauptung eine andere\nals die dem Angeklagten erwünschte Schlußfolgerung gezogen\nhätte - was rechtlich zulässig wäre -, sondern das Schwurgericht hat durch die von ihm vorgenommene Einschränkung\nder als wahr unterstellten Tatsache die Beweisbehauptung\nin ihrem wesentlichen Sinngehalt eingeengt und damit ausgehöhlt. Für eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war\ninsoweit kein Raum, da die Beweisbehauptung nicht in\nihrem vollen Umfang so behandelt worden ist, als wäre\nsie wahr (§ 244 Abs. 3 StPO; vgl. BGH NJW 1959, 396).\n\n3. Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung\nwegen versuchten Totschlags zum Nachteil der Ehefrau\nBrigitte SC@EBR und des Zeugen CeiEB beruhen. Das\nUrteil ist daher in diesem Umfang aufzuheben.\n\n-6-\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nin zwei Fällen läßt dagegen keinen Rechtsfehler ersehen.\nJedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der\nhierfür verhängten Einzelstrafen durch die Verurteilung\nwegen versuchten Totschlags beeinflußt worden ist, so daß\nder Senat den Strafausspruch im vollen Umfang aufhebt.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-16/2-str-135-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-16/2-str-135-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.645096+00:00"}}