{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-16_2_StR_127_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-16","aktenzeichen":"2 StR 127/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 'StR_127/80 URTEIL\nA677. 80\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWinfried Werner M WED aus NEE, geboren am\n\nGUEEEEEEE> 1932 in. \"EEE,\n\nwegen versuchten Totschlags u. &.\n\nAN\n\n-2- | AN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte b\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 28. November 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten Totschlags\nverurteilt ist,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n-3- 4\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nI. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte der\nLadung zu einer richterlichen Vernehmung keine Folge. Der\nRichter bestimmte daraufhin neuen Termin auf den 4. Juli\n. 4978, 8 Uhr, und erließ hierzu einen Vorführungsbefehl.\nZu dessen Vollstreckung klopften am Terminstag kurz nach\n5 Uhr zwei Polizeibeamte an Tür und Fenster der Wohnung\ndes Angeklagten; auch versuchten sie, die Tür mit einem\nNachschlüssel zu öffnen. Der Angeklagte glaubte, es handle\nsich um Einbrecher, schob von innen einen Schlüssel in die\nWohnungstür und stellte in den Wohnflur zwei Beile, mit\ndenen er sich notfalls verteidigen wollte. Die Beamten\ngingen wieder weg.\n\nGegen 7.15 Uhr unternahmen die Polizeibeamten Hei\nund Gelb einen zweiten Versuch. Hei, der den Angeklagten persönlich kannte, klopfte an die dreiflügelige Wohnungstür; jeder der drei Flügel hat \"drei übereinander\nliegende etwa quadratische Glasscheiben mit rauher Oberfläche, die daher nicht glatt durchsichtig sind, jedoch\nzumindest die Konturen eines davonstehenden Menschen vom\nWohnungsinneren her erkennen lassen\". HM sagte, wer er\nsei, und bat den Angeklagten, die Tür zu öffnen, \"geil\ner etwas mit ihm zu bereden habe\". Als der Angeklagte\nnicht reagierte, ging HMM um das Haus herum und stieg\nauf einen Mauervorsprung, von dem aus er in das Zimmer\nsehen konnte, in dem der Angeklagte hin und her ging.\n\n-h-\n\nDurch die Fensterscheibe wiederholte er sein Verlangen.\nAls der Angeklagte, der dies hörte, wiederum weder antwortete noch öffnete, klopften die Beamten noch mehrere\nMinuten lang an Tür und Fenster. Dann begann Hab, ohne\ndaß der Angeklagte zuvor vom Grund ihres Besuchs unterrichtet worden war (UA S. 8), die Wohnungstür gewaltsam\nzu öffnen. Ein vom Angeklagten vor die Tür geschobener\nTisch verhinderte die Öffnung nach innen.\n\nDer Angeklagte geriet in Zorn und ergriff eines der\nbereitstehenden Beile. Obwohl er durch die Glasscheibe sah,\ndaß sich ein Beamter unmittelbar hinter dem Mittelflügel\nder Tür aufhielt, schleuderte er aus einer Entfernung\nvon vier bis fünf Metern das Beil in diese Richtung.\n\nDie Schneide des Beils traf auf die obere Scheibe und\ndie obere Leiste im Mittelflügel der Tür, die sich \"in\nHöhe des Kopfes bzw. des Halses\" des dort stehenden |\nbefanden. Das Beil fiel durch die zertrümmerte Scheibe\nnach vorn und dicht neben HD zu Boden. Heiib wurde\ndurch Splitter der Türscheibe an der Hand leicht verletzt.\n\n- II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und das zu der Tat benutzte Beil eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde.\n\n5. | ZE\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür\neinzuholen, daß der Angeklagte das Beil nicht durch die\nTür geworfen, sondern damit einen Schlag von schräg oben\nauf die Holzleiste zwischen den beiden zerbrochenen Scheiben geführt habe, und daß er das Beil dann durch die Tür\nhabe fallen lassen. Die Strafkammer hat auf diesen Antrag\nals wahr unterstellt, daß das Beil die Holzleiste zwischen\nden zerbrochenen Scheiben schräg von oben getroffen hat.\nIm übrigen hat sie die Einholung eines Gutachtens mit der\nBegründung abgelehnt, daß sie das Beweisthema aus eigener\nSachkunde beurteilen könne.\n\nDie hiergegen von der Revision erhoberien Einwendungen\ngreifen nicht durch. Die Strafkammer hat ihre Sachkunde\ndurch ihre Einzelausführungen im Ablehnungsbeschluß hinreichend dargetan. Die Revision trägt keine Tatsachen vor,\ndie auf die Unrichtigkeit der dortigen Erwägungen hindeuten könnten. Ebensowenig behauptet sie, daß sich die\nKammer nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.\n\na) Die Verurteilung wegen - tateinheitlich begangenen - Widerstands kann nicht bestehenbleiben, weil die\ngewaltsame Öffnung der Tür, die den Angeklagten zum Wurf\nmit dem Beil veranlaßte, nicht rechtmäßig war (§ 113 Abs. 3\nSs. 1 StGB). |\n\nDie Frage der Rechtmäßigkeit ist hier nach § 134 StPO\nzu beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 28. Juli 1977 - 4 StR\n208/77 - m.w.Nachw.). Voraussetzung für die Vollstreckung\neines Vorführungsbefehls ist, daß dieser Befehl dem Vorzuftihrenden vor weiteren Maßnahmen eröffnet wurde (vgl.\nMeyer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. Rdn. 7 zu § 1345\n\nKMR 7. Aufl. Rdn. 6 zu § 134; Kleinknecht, StPO 34. Aufl.\nRdn. 5 zu § 134). Erst nach dieser Eröffnung ist der Vorzuführende zum Gehorsam im Sinne des § 113 StCB verpflichtet, weil er erst dann weiß, daß und welche gesetzmäßigen\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden sollen. Unter diesen Umständen durften hier die Polizeibeamten\nzwar Kontakt zu dem Angeklagten aufnehmen, indem sie - auch\nlängere Zeit - an Tür und Fenster seiner Wohnung klopften\nund ihn zum Öffnen aufforderten. Zu unmittelbarem Zwang\njedoch, wie er bei der Vollstreckung eines Vorführungsbefehls nicht ausgeschlossen ist (RGSt 12, 162, 163), das\nheißt hier zum Versuch des Aufbrechens der Tür und Eindringens in die Wohnung, hätten die Beamten erst und nur\nansetzen dürfen, wenn der Angeklagte dem Vorführungsbefehl keine Folge geleistet hätte, obwohl er von ihm\nKenntnis hatte und die Beamten ihn zur Befolgung aufgefordert hätten.\n\nNach den Feststellungen wäre die Unterrichtung\ndes Angeklagten auch ohne weiteres möglich gewesen; gleichwohl haben die Beamten ihn über den Grund ihres Erscheinens\nim unklaren gelassen. Die Bemerkung allein, daß sie \"etwas\nmit ihm zu bereden hätten\", gab keinen Aufschluß über\ndie von ihnen vorzunehmende Diensthandlung.\n\nEin Rechtsirrtum der Beamten, wie er hier in Betracht\nkommt, hätte ihr Handeln nicht zu einem rechtmäßigen gemacht (vgl. BGH aa0).\n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Dabei kann bei der gegebenen Sachlage nur\nfraglich sein, ob der Angeklagte das Beil mit bedingtem\nTötungsvorsatz gegen den hinter der Tür stehenden Polizei-\n\nAA\n\n-7-\n\nbeamten geschleudert hat. Das hat die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum bejaht.\n\nBedingter Vorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht\nganz fernliegend erkennt und billigt. Die Annahme von\nBilligung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz\näußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen\nglücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es\ndem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr\nverwirklicht oder nicht (BGH, Urteile vom 9. Juli 1969\n- L StR 232/69 -, vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71 -,\nvom 8. Mai 1973 - 1 StR 656/72 - und vom 21. Mai 1980\n- 2 StR 210/80 -). So aber verhielt es sich hier:\n\nDer Angeklagte hat das Beil gezielt aus vier bis fünf\nMetern Entfernung in Richtung der Tür \"geschleudert\",\nalso mit Wucht geworfen, obwohl er hinter der Tür einen\nPolizeibeamten wahrgenommen hatte (UA S. 6, 10). Aus\ndiesem Verhalten und unter hinreichender Berücksichtigung\nder geistigen Fähigkeiten des Angeklagten schließt die\nKammer, daß er die Tötung des Beamten bewußt und billigend in Kauf genommen hat. Das ist rechtlich bedenkenfrei.\nDaran ändert nichts, daß sich zwischen dem Angeklagten\nund dem Beamten noch die Tür befand, da deren Glasscheiben\nfür ein aus kurzer Entfernung mit Wucht geworfenes Beil\nkein nennenswertes Hindernis bildeten, jedenfalls dem\nAngeklagten keinen begründeten Anlaß boten, auf einen\nglücklichen Ausgang seines Handelns zu vertrauen.\n\nObwohl der Eingriff der Polizeibeamten in den Lebensbereich des Angeklagten nicht rechtmäßig war (vgl. oben\nzu a)), ist das Handeln des Angeklagten nicht durch Not-\n\nwehr gerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben, ob der\nAngeklagte, der das Beil aus Zorn schleuderte (UA S. 6),\nüberhaupt den notwendigen Verteidigungswillen hatte.\nJedenfalls bestand zwischen dem Angriff auf sein eigenes\nRechtsgut und seinem Angriff auf das Leben des Beamten\nein so außergewöhnliches Mißverhältnis, daß seine Verteidigung nicht als \"erforderlich\" im Sinne des § 32\nAbs. 2 StGB angesehen werden kann.\n\nc) Wegen Gesetzeskonkurrenz mit dem versuchten Totschlag wegfallen muß des weiteren die Verurteilung wegen\n- tateinheitlich begangener - gefährlicher Körperverletzung (BGHSt 21, 265, 266; 22, 248, 249).\n\nd) Da es nach Sachlage auszuschließen ist, daß\nnoch weitere Feststellungen zur Art der Vollstreckung\ndes Vorführungsbefehls (vgl. oben zu a)) getroffen\nwerden können, konnte der Senat den Schuldspruch selbst\nändern. Diese Änderung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auch über die Einziehung des zur Tat\n\nbenutzten Beiles wird demzufolge neu zu entscheiden\nsein.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune\n\nAA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-16/2-str-127-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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