{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-11_2_StR_242_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-11","aktenzeichen":"2 StR 242/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 242/80 BESCHLUSS\nAT TEC\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Horst Dieter K EEE zu: Hommim-\n\nGEB, dort geboren am GEBE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli\n1980 gemäß $ Au StPO, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\n\nII.\n\nvom 17. März 1980 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 14. Dezember 1979 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Aachen vom\n\n3. März 1980, durch den die Revision\n\nals unzulässig verworfen worden ist,\n\nist damit gegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen von\n14. Dezember 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Untreue in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung\nund Urkundenunterdrückung, verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n- 3. 9\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte der Untreue, der fortgesetzten Untreue, der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung schuldig gesprochen ist. Jedoch kann der Auffassung der Strafkamner, daß\nUrkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zur fortgesetzten Untreue im Verhältnis der Tatmehrheit stünden,\nnicht gefolgt werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nausgeführt:\n\n\"Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte die Urkundendelikte innerhalb der fortgesetzten Untreuehandlung jeweils deshalb begangen, um die von ihm bereits begangenen Teilakte\nder Untreue zu verdecken und zu verschleiern; dadurch war es ihm gleichzeitig möglich, entsprechend seinem Gesamtvorsatz fortlaufend weitere\nTeilakte der Untreue erneut zu begehen, In einem\nderartigen Falle stehen die Urkundendelikte zu\nder fortgesetzten Untreue aber in Tateinheit\n(§ 52 StGB) und nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Denn\nin den Urkundendelikten, die der Angeklagte\nzur Verhinderung der Aufdeckung und damit zur\n\nSicherung der bereits begangenen und zur\nErmöglichung der noch zu begehenden Teilakte\nder Untreue begangen hat, liegt auch eine die\nVolksbank Herzogenrath schädigende Treueverletzung (RGSt 72, 193, 195). Darüber hinaus stellen sich aber auch die fortgesetzte Untreue und\ndie Urkundendelikte objektiv als ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliches zusamnengehöriges Tun dar, so daß zwischen diesen Delikten eine natürliche Handlungseinheit besteht\nund Idealkonkurrenz anzunehmen ist (vgl. BGHSt\n4, 219, 220; Hübner IK 9, Aufl. § 266 Ran. 66;\nSchönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 266 Rdn. 54).\nDamit hat der Angeklagte die fortgesetzte Untreue\nund die Urkundendelikte aber durch \"ein und\ndieselbe Handlung\" (§ 52 StGB) begangen (vgl.\nBGHSt 18, 312, 313). \"\n\n-5- 9\n\nDiesen Ausführungen ist beizutreten. Der Senat hat\nden Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung\nführt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-11/2-str-242-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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