{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-09_2_StR_252_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-09","aktenzeichen":"2 StR 252/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 252/80 BESCHLUSS\n94.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. Peter DEE aus Koi, geboren am\nEEE 1956 in Te, zur Zeit in Haft,\n\n2. Kurt We aus NEE, geboren an WED 1956\nin DONE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\n.2- | 2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n9. Juli 1980 beschlossen:\n\n1. a) Auf die Revision des Angeklagten Das\ngegen das Urteil des Landgerichts Lahn/ °\nGießen vom 18. Dezember 1979 wird das\nVerfahren gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO auf die Verfolgung des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.\n\n'b) Im übrigen wird seine Revision gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Mi]\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\nder ihn betreffende Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu gemäß § 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten seines Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten DEM ist\n\noffensichtlich unbegründet. Ferner hat die Prüfung des\nUrteils auf der Grundlage seiner Sachrüge - nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Verfolgung des Verstoßes gegen das BetMG - keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Auch kann der Senat\nmit Sicherheit ausschließen, daß die Verfahrensbeschränkung das Landgericht zur Verhängung einer geringeren Strafe veranlaßt hätte.\n\n2. Erfolg hat jedoch die vom Angeklagten Wege eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision. Von\nder Strafkammer ist strafschärfend gewertet worden, daß\nder Angeklagte den Zeugen ZEMMM und KW die Übergabe\ndes Rauschgiftes sowie des Geldes und damit den gefährlichsten Teil des Rauschgiftgeschäftes überlassen,\ndas Risiko also weitgehend auf sie abgeladen habe. Diese\nStrafzumessungserwägung steht nicht in Einklang mit den\nTatfeststellungen. Sie geben keinen Anhalt dafür, daß\nder Angeklagte aus einem solchen Grund am Morgen des\n24. März 1979 nach Frankfurt gefahren und absichtlich\nerst gegen 15.45 Uhr zurückgekehrt ist. Vielmehr hat\ndas Landgericht seine Einlassung, er habe den verein-\n\n\\ .\n\nbarten Termin (gegen 15 Uhr) von vormherein nicht einhalten wollen, als widerlegt angesehen und in diesem\nZusammenhang darauf hingewiesen, daß er tatsächlich\nschon \"kurze Zeit nach 15 Uhr\" wieder eingetroffen sei\nund deshalb damit habe rechnen müssen, daß ME auf\nihn warten würde bzw. zu einem späteren Zeitpunkt\nwiederkommen werde. Diese Beweiswürdigung 1äßt sich\nnicht mit jenem Strafzumessungsgrund vereinbaren. Der\nStrafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nSchumacher Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-09/2-str-252-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-09/2-str-252-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.403676+00:00"}}