{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-04_2_StR_143_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-04","aktenzeichen":"2 StR 143/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 143/80 BESCHLUSS\nArk)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater Horst Alfred S NEEREEEED aus\nDüren, geboren am EEE 1939 ir Dim,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts. Aachen vom 4. Oktober 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte unter Freisprechung im\nübrigen wegen Betrugs in 23 Fällen\nsowie wegen Urkundenfälschung verurteilt wird,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen\nin den Fällen II 6, 7 und 8 der\nUrteilsgrlnde,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) soweit gegen den Angeklagten ein\nBerufsverbot angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n5\n\n3. 5\n\nGründe:\n\n1. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch dahin\nzu ändern, daß der Angeklagte wegen Betrugs nicht in 25,\nsondern nur in 23 Fällen zu verurteilen ist. Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragschrift von\n26. März 1980 zutreffend aus, daß in den Fällen II 6 bis\n8 der Urteilsgründe die Annahme dreier selbständiger Handlungen nicht gerechtfertigt ist. Nach den Feststellungen\nhaben vielmehr in den drei genannten Fällen die drei Geschädigten - Dr. BEIM, seine Ehefrau und sein Sohn -\ndie von dem Angeklagten gewünschten Darlehen jeweils\nauf Grund derseiben Täuschungshandlung gewährt. Insoweit\nliegt deshalb nur ein Betrug vor.\n\nIm übrigen stünden selbst dann, wenn die Darlehen\nauf Grund verschiedener Täuschungshandlungen hingegeben\nworden wären, die Einzelhandlungen des Angeklagten in\nFortsetzungszusammenhang, so daß auch aus diesem Grund\nnur eine Tat anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 19, 323).\n\nIm einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts verwiesen,\n\nDer Senat hat den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten geändert. Diese Änderung führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafen in den Fällen II 6, 7 und 8 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die\nübrigen Einzelstrafaussprüche werden hiervon nicht berührt.\n\n2. Auch die Anordnung des Berufsverbots kann nicht\nbestehenbleiben.,\n\nDie Strafkamner meint, daß der Angeklagte die erheblichen Schulden aus seinen Straftaten nur dann beglei-\n\n-L-\n\nchen könne, wenn er über ein beträchtliches Einkommen\nverfüge. Dieses aber könne er nur in seinem erlernten\nBeruf erzielen. Daraus ergebe sich die Gefahr, daß er\n- um seine Schulden loszuwerden - bei Fortführung seines\nBerufs erneut Straftaten einschlägiger Art begehen werde.\n\nDiese Erwägungen sind schon nicht zu vereinbaren\nmit den Ausführungen auf S. 5 UA, denen zu entnehmen ist,\ndaß der Angeklagte zur Zeit in einem anderen Beruf ein\nEinkommen von immerhin 5000 bis 6000 DM bezieht. Im\nübrigen ist es aber auch nicht gerechtfertigt, allein\naus der Tatsache, daß der Angeklagte erhebliche Schulden\nhat und diese begleichen will, die Gefahr zu folgerm,\ndaß er sich die hierzu erforderlichen Mittel durch erneute, mit seinem Beruf zusammenhängende Straftaten beschaffen werde. Andere Umstände, die die Annahme einer\nsolchen Gefahr nahelegen könnten, läßt das Urteil nicht\nerkennen.\n\n-5_ 5\n\n3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-04/2-str-143-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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