{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-02_2_StR_660_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-02","aktenzeichen":"2 StR 660/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR _660/79 URTEIL\n2.7.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Christo R SEES aus OMHEREEEEEEND CEREEEEED ,\ngeboren am EEEEEEEED 1939 in S@MWw/Bulgarien,\n\nwegen Hehlerei\n\n-2- N\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus Frankfurt/Main\nals Verteidiger,\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 20. Dezember 1978 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3_ 4\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\ngemeinschaftlich begangener Hehlerei zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Verfahrensund Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer\nhabe es \"jeweils unterlassen\", nach der Vernehmung\nvon Zeugen und Sachverständigen den Beschwerdeführer\nzu befragen, ob er \"zu den Äußerungen etwas zu sagen\nhabe\", ist durch die Sitzungsniederschrift (Bl. 713\nd.A.) widerlegt. Danach wurde nach jeder Vernehmung\nan den Beschwerdeführer die von der Revision bezeichnete Frage gerichtet.\n\n2. Die Rüge, das Urteil sei \"gem. § 275 StPO\nnicht rechtzeitig abgefaßt worden\", ist nicht in\nder Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und\ndeshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer gibt nicht\nan, wann das Urteil verkündet und wann es mit den\nGründen zu den Akten gebracht wurde (vgl. BGHSt 29,\n203).\n\n3. Ebenfalls nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig ist die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte\nVerfahrensrüge, daß die Verteidigung des Beschwerdeführers unzulässig beschränkt worden sei. Die Revision\nteilt weder mit, welchen genauen Inhalt der Antrag hatte, noch daß und mit welcher Begründung er durch einen\nBeschluß des Gerichts abgelehnt wurde.\n\n-u-\n\nII. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen erbeutete der frühere\nMitangeklagte TE bei einem Raub Pelze im Gesamtverkaufswert von 700.000,-- DM bis 800.000,-- DM.\n\nDie Pelze wurden zunächst von dem früheren Mitangeklagten EB übernommen. \"Abredegemäß\" stellte\n\nder Beschwerdeführer, der Kenntnis von der Herkunft\nder Pelze hatte (UA S. 13) und von dem bekannt wer,\n\"daß er Interesse an der Verwertung derartiger Waren\nhatte und an der auf diese Weise möglichen Gewinnerzielung interessiert war\" (UA S. 5), seine leerstehende Garage für die vorübergehende Unterbringung eines\nTeils der Pelze zur Verfügung. Auf Veranlassung Toschews mietete er außerdem einen kleinen Lastwagen,\nmit dem die Pelze später wieder aus seiner Garage\nabtransportiert wurden; er erbrachte dabei selbst\n\ndie für die Miete erforderlichen 200,-- DM bis 300,-- D\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten im Ergebnis mit Recht Hehlerei. Dabei mag\nfraglich sein, ob sich, wie die Kammer meint, der\nAngeklagte die Pelze zu eigener Verfügungsgewalt\n\"verschafft\" hat; in Jedem Falle hat er den Tatbestand des § 259 StGB in der Form der Absatzhilfe\nerfüllt, da er, wie die Urteilsgründe in ihren Zusammenhang eindeutig ergeben, in eigener Bereicherungsabsicht gehandelt hat, um im Einvernehmen mit\nden Vortätern Ti und Tem» diesen die Verwertung\nder Pelze zu ermöglichen; denn er hat durch eigene\n\n-5_\n\nMaßnahmen daran mitgearbeitet, die Voraussetzungen\nfür den Verkauf der Pelze zu schaffen. Unter diesen\nUmständen ist er nicht nur der Beihilfe zur Hehlerei\neines anderen, sonst selbst als Täter der Hehlerei\nschuldig. Darauf, ob der Verkauf der Pelze dann\nauch gelungen ist, kommt es nicht an (vgl. BGHSt\n\n27, 45).\n\n§ 265 StPO steht der Würdigung der Hehlerei als\nAbsatzhilfe nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte hiergegen\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen geben zu\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-660-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-660-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.202098+00:00"}}