{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-02_2_StR_29_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-02","aktenzeichen":"2 StR 29/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 29/80 BESCHLUSS\n2.78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenhausplaner Karl 5 iD aus SCHERE / Ts. ,\n\ngeboren am NEED 1931 in Po (GE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Frankfurt/Main vom 27. Juli 1979\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich\nunbegründet. Das gleiche gilt für sein Vorbringen\nim Rahmen der Sachrüge, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch\nauf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.\n\n- 3.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts, mit denen\nes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt verneint, sind lückenhaft. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Tat in einem Zustand affektiver Erregung begangen. Auf Seite 29 UA heißt es\nhierzu:\n\n\"Die Anzahl der Verletzungen, die der Getöteten zum größten Teil erst beigebracht\nwurden, als diese schon am Boden lag,\nbietet ... das Bild einer Affekttat,\nbei der der Täter so lange zuschlägt,\nbis der Spannungsbogen abbricht\".\n\nAngesichts dieser Feststellungen bestand für\ndas Schwurgericht Anlaß, sich im Urteil mit der\nFrage auseinanderzusetzen, ob der Erregungszustand\nvon solcher Stärke war, daß er eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkte oder sich eine derartige Schuldminderung jedenfalls nicht ausschließen läßt. Das Landgericht hat demgegenüber allein auf das beherrschte\nund gesteuerte Verhalten des Angeklagten nach der Tat\nabgestellt. Dieser Gesichtspunkt genügt hier um so\n\n-u-\n\nweniger, als das Schwurgericht davon ausgeht, daß\nder Angeklagte nach der im Affekt begangenen Tat\n- begünstigt durch seine besondere Wesensart -\nalsbald zu einem rational bestimmten Handeln zurückfand (5. 37 UA). Die danach unvollständigen\nAusführungen im Urteil zwingen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-29-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-29-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.188119+00:00"}}