{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-02_2_StR_260_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-02","aktenzeichen":"2 StR 260/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 260/80 URTEIL\n2.7 F Ce\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Buffetier Heinrich Richard GC EEE aus\nVom», geboren ar GE 1934 in\nLes,\n\n2. den Gastwirt Heinz Willi BD WEEEEEEEED aus Hommmugms-WEB, geboren am Ep 1942 in Am,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nj Dr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. mi»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ep\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bein\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 4. September 1979, auch soweit es\nden Angeklagten CB betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. u\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei\nzu Geldstrafen verurteilt, Gegen dieses Urteil wendet\nsich die Revision des Angeklagten Beib mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings, daß die dem Angeklagten BE zur Last gelegte Hilfe beim Absatz\ndes Schmucks als vollendete Tat zu ahnden sei. Die\nAnnahme vollendeter Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB\nsetzt nicht voraus, daß es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 27, 45).\n\nIm Ergebnis mit Recht wendet sich die Revision aber\ndagegen, daß der Angeklagte Beiiib wegen täterschaftlicher\nAbsatzhilfe bestraft wurde.\n\nEs trifft zwar nicht zu, daß der Angeklagte Beckers\nnur die Tat des Mitangeklagten CB unterstützt habe.\nEr hat vielmehr gemeinsam mit GEEEBB den Jugoslawen, die\nden gestohlenen Schmuck angeboten haben, Absatzhilfe geleistet. Er hatte auch unmittelbaren Kontakt zu den Jugoslawen. So hat er zusammen mit GEMEEB die Jugoslawen in der\nGaststätte Fein getroffen, um den Schmuck zu besichtigen\n(UA S. 5).\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber\naus einem anderen Grunde die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Absatzhilfe nicht.\n\nAls täterschaftliche Absatzhilfe kann nur die einem\nVortäter unmittelbar geleistete Unterstützung gewertet\nwerden. Wird der Absatzhelfer nicht für einen Vortäter,\n\n-u_\n\nsondern für einen (anderen) Absetzer tätig, so liegt\nin der Mitwirkung nur eine Beihilfe zur Hehlereihandlung des Absetzers (vgl. BCHSt 26, 359, 362).\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen unterstützten die Angeklagten die Jugoslawen bei dem Bemühen,\nden gestohlenen Schmuck abzusetzen, Sie wußten, daß es\nsich dabei um Diebesgut handelte, Wie die Jugoslawen in\nden Besitz des Schmucks gelangt waren, wurde in den\nUrteilsgründen nicht festgestellt, Es ist daher nach den\nbisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die\nJugoslawen den Schmuck vom Dieb oder einem Zwischenhändler zu dem Zweck erhalten haben, ihn für dessen\nRechnung zu veräußern. In diesem Fall hätten die Angeklagten nicht den oder die Täter des Diebstahls oder\neines anderen vollendeten Vermögensdelikts als Vortäter unmittelbar unterstützt, sondern lediglich den Jugoslawen\nbei einer nicht vollendeten Hehlerei, die diese in der\nForm des Absetzens oder der Absatzhilfe begingen, geholfen.\n\n-5_\n\nDas Urteil ist - wegen desselben\nzugunsten des Angeklagten\nheben,\n\nRechtsfehlers auch\nCE (§ 357 StPO) - aufzu-\n\nSchumacher | Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-260-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-260-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.171468+00:00"}}