{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-07-02_2_StR_224_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-07-02","aktenzeichen":"2 StR 224/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 224/80 URTEIL\n2780\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stahlbauschlosser Herbert Anton S GEBE. aus\n\nSCHE, dort geboren am Mm am EB 1951, zur Zeit in\n\nStrafhaft,\n\n2. den Restaurateur Philippe C Ce aus Cup\n(Frankreich), geboren am GEEEEEEB 1955 in PB, zur\nZeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gefangenenmeuterei u...\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. WEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte NEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 25.\nJanuar 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten der Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig sind;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen .\n\n- 3.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung (§ 121 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, §§ 223, 223 a, 249, 250 Abs. 1\nNr. 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu Freiheitsstrafen\nvon drei Jahren und sechs Monaten (Schmitz) und von drei\nJahren (Cloarec) verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1. Während ihrer Haft in der Justizvollzugsanstalt\nAachen entschlossen sich die Angeklagten, dem aufsichtsführenden Beamten unter Bedrohung mit einer Waffe gewaltsam\ndie Anstaltsschlüssel abzunehmen und mit deren Hilfe zu\nentfliehen. Was nach geglückter Flucht mit den Schlüsseln\ngeschehen sollte, blieb bei ihrem Plan offen. Nachdem sie\nden Vollzugsbediensteten unter einem Vorwand in ihren\nHaftraum gelockt hatten, schlugen sie mit einem selbst gefertigten Schlagstock auf ihn ein, um ihm die Schlüssel\nabzunehmen. Als ihnen dies wegen der Gegenwehr ihres Opfers\nnicht gelang, versuchte CE, den Beamten durch Vorhalt\neiner echt aussehenden Scheinpistole zur Herausgabe der\nSchlüssel zu zwingen. Auch dieser Versuch mißlang.\n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nversuchten schweren Raubes nicht.\n\nDie Strafkamner hat die für den Tatbestand des Raubes\nerforderliche Zueignungsabsicht darin gesehen, daß die\nAngeklagten die Anstaltsschlüssel weder in der letzten zu\nöffnenden Türe stecken lassen oder sonst im Bereich der\nVollzugsanstalt zurücklassen wollten noch mit einer Rückführung der Schlüssel auf andere Weise sicher rechneten.\nDamit ist das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht\nnicht hinreichend dargetan.\n\na) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß\nbeim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters\ngetragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen;\ndie hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in\nihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht\nsich dadurch, daß der wahre Berechtigte von der Ausübung\nder ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die\nSache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262, 264;\n14, 38, 43; BGH GA 1969, 306; BGH NIW 1977, 1460 m.w.\nNachweisen).\n\nZwar erfordert die Zueignungsabsicht nicht den Willen,\ndie Sache dauernd im eigenen Vermögen des Täters zu belassen; eine nur vorübergehende Beherrschung durch den Täter,\nder sodann die Herrschaft über die Sache wieder aufgibt,\nreicht aus (BGHSt 13, 43, Ah; BGH GA 1960, 182; BGH VRS\n13, 41). Jedoch muß andererseits der Ausschluß des Berechtigten von seiner Sachherrschaft auf Dauer angelegt sein,\ndamit das Merkmal der Zueignungsabsicht erfüllt ist\n(BGHSt 22, 45, 46; BGH GA 1960, 82; BGH NIW 1977, 1460).\nwill der Täter die Sache nach Gebrauch unverändert mit\nihrem ungeschmälerten Wert wieder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückgeben und so den rechtmäßigen\n\n-5- 3\n\nZustand wieder herstellen, so liegt eine Gebrauchsanma-Bung vor, die nur in den Fällen der §§ 248 b, 290 StGB\nstrafbar ist.\n\nb) Im vorliegenden Fall begegnet die Annahme keinen\nrechtlichen Bedenken, die Angeklagten hätten sich die\nAnstaltsschlüssel aneignen wollen. Die Schlüssel sollten\nin gemeinsamen Eigenbesitz genommen und damit Bestandteil\nihres Vermögens werden. Daß die geplante Nutzung kraft\neigener Verfügungsgewalt nur von kurzer Dauer sein sollte,\nist hierfür ebenso unerheblich wie der Umstand, daß die\nSchlüssel für die Angeklagten zunächst ohne materiellen\nWert gewesen wären (BGH MDR 1960, 689 = BGH LM StGB § 249\nNr. 16 für einen vergleichbaren Sachverhalt).\n\nDemgegenüber reichen die Feststellungen nicht aus,\num eine auf dauernden Aussehluß des Berechtigten von der\nSachherrschaft (Enteignung) gerichtete Absicht der Angeklagten zu bejahen. Die Angeklagten wußten nicht, was\nnach gelungenem Ausbruch mit den Schlüsseln geschehen\nsollte (UA S. 10), sie hatten für den weiteren Verbleib\nder Schlüssel keinen konkreten Plan gefaßt (UA S. 15, 16).\nDamit fehlte es am Vorsatz bezüglich des dauernden Ausschlusses des Berechtigten von der Verfügungsgewalt;\ndas bloße Fehlen des Willens, die eigenmächtig in Gebrauch\ngenommene Sache dem Eigentümer wieder zurückzugeben,\nvermag den Nachweis des auf dauernde Enteignung gerichteten Vorsatzes nicht zu ersetzen (BGH GA 1960, 82;\nvgl. auch BGH VRS 22, 206). .\n\nDamit unterscheidet sich der vorliegende Fall in\neinem wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung vom\n>h. Mai 1960 - 1 StR 184/60 - (BGH LM StGB §§ 249 Nr. 16)\nzugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Täter selbst\n\n-6-\n\nzugegeben, er habe an eine Rückgabe des weggenommenen\nGefängnisschlüssels nach Gebrauch nicht gedacht, und hatte\ndementsprechend nach geglückter Flucht den Schlüssel auf\nfreiem Felde weggeworfen. Daraus konnte geschlossen werden, der Vorsatz sei darauf gerichtet gewesen, dem Berechtigten die Sachherrschaft auf Dauer zu entziehen, Da es\n\nim vorliegenden Falle an entsprechenden Feststellungen\nfehlt, ist keine Grundlage für die Annahme der Zueignungsabsicht in dem dargelegten Sinne gegeben, auch wenn die\nUmstände deren Vorliegen als naheliegend erscheinen lassen mögen, |\n\nc) Da weitere Feststellungen zur inneren Tatseite\nnach Sachlage nicht zu erwarten sind, ändert der Senat\nden Schuldspruch dahin ab, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Strafaussprüche gegen die beiden Angeklagten. Im übrigen\n\nhat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen\nRechtsfehler ersehen lassen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-224-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-02/2-str-224-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.148480+00:00"}}