{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-06-30_2_StR_749_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-06-30","aktenzeichen":"2 StR 749/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_749/80 BESCHLUSS\n9n 81\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Aufzugsmonteur Önder A GEB aus HEEEEEEEB-CHE, geboren am GEM 1940 in LU (Türkei),\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Seemann Ahmet Y GEB , in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EB\n1950 in KB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Schlosser Ali Y e gu su: FEED\nGE, geboren am EEE 1959 in EEE\n(Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer an\n9. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main\nvom 30. Juni 1980 in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen. Das gilt auch insoweit,\nals sie sich gegen die Einziehungsanordnung richten.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Ye nat seine Verfahrensbeschwerde entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausge-\n\nführt. Sie ist deshalb unzulässig. Die Verfahrensrügen\ndes Angeklagten AB sind offensichtlich unbegründet. Das\ngleiche gilt für die Sachrügen aller drei Angeklagten,\nsoweit sie sich mit ihnen gegen die Schuldsprüche und\n\ndie Anordnung der Einziehung wenden. Auf ihre Sachrügen\nmüssen jedoch die Strafaussprüche aufgehoben werden.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat gegenüber den Haupttätern AB\nund YGEER straferschwerend gewertet, daß sie \"aus reinem\nGewinnstreben handelten\" (S. 14 UA). Diese Strafzumessungserwägung ist mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3\nStGB nicht vereinbar. Denn das Streben nach Gewinn gehört\nzum Tatbestand des Handeltreibens. Für ein besonders verwerfliches, die Tatbestandsmäßigkeit übersteigendes Gewinnstreben bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.\nNach dem Wortlaut der beanstandeten Strafzumessungserwägung ist auch auszuschließen, daß die Jugendkammer den\nErschwerungsgrund in dem Vorliegen mehrerer Begehungsformen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder mehrerer Regelbeispiele im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG gesehen hat.\n\nHinsichtlich des Angeklagten YoB ist das\nLandgericht zur Annahme eines besonders schweren Falles im\nSinne des § 11 Abs. 4 BetMG gekommen, weil das Handeltreiben mit Heroin, zu dem er Beihilfe geleistet hat,\ndie Abgabe einer nicht geringen Menge umfaßte und er das\nwußte (S. 13 UA). Diese Begründung gibt zu der Besorgnis\nAnlaß, daß die Strafkammer die Handlung des Angeklagten\nYe nur wegen des Gewichts der Haupttat als besonders schwer angesehen hat. Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 4 BetMG auf ihn wäre aber, daß seine\nBeihilfehandlung, wenn auch unter Mitberücksichtigung der\nHaupttat, als besonders schwer zu bewerten ist. Da diese\nVorschrift keine selbständigen Qualifikationstatbestände,\nsondern nur Strafzumessungsregeln enthält (BGH, Urteil vom\n3, Dezember 1980 - 2 StR 615/80 -), müssen die Voraussetzungen der Bestimmung für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Daß dies hier unterblieben Ist,\ndrängt sich um so mehr auf, als das Landgericht im Rahmen\nder eigentlichen Strafzumessungserwägungen bezüglich\ndieses Angeklagten mehrere Strafmilderungsgründe auf-\n\nu /\n\nführt, die schon bei der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles hätten mitberücksichtigt werden\nmüssen. So heißt es auf S. 14 UA, seine Tatbeteiligung\nerscheine schon deshalb in einem milderen Licht, weil er\nkein eigenes Interesse an der Tat gehabt und sich zunächst\nauch dagegen gesträubt habe, dem Drängen des Angeklagten\nYasli, bei den Verkaufsverhandlungen zu dolmetschen, nachzugeben; möglicherweise habe er aus falschverstandener\nlandsmannschaftlicher Verbundenheit zu Yasli gehandelt.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafaussprüche\ndurch diese Rechtsfehler beeinflußt worden sind, müssen\nsie aufgehoben werden.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-30/2-str-749-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-30/2-str-749-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.037745+00:00"}}