{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-06-25_2_StR_831_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-06-25","aktenzeichen":"2 StR 831/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n033\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 831/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Willi Arnold Sch GEENEB - C in\n\naus Wu-E IE, Keboren am E. EEE 1925\nin Langendreer/Bochum,\n\n2. den Kaufmann Heinz Karl Günter P EEE aus\nMEER SEHEN, geboren am Wp. EEE 1925 in Wu,\n\nwegen Untreue u, a.\n\nBG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1980 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 23. Mai 1979 wird mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) auf die Revision des Angeklagten Pollmann - soweit es ihn betrifft - in\nvollem Umfang,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten\nSchi CEEEEB\n\naa) soweit er wegen Untreue verurteilt wurde und\n\nbb) im gesamten Strafausspruch\ngegen ihn.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\n5. Die weitergehende Revision des Angeklagten Schp-CEEEB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemein-\n\n- 3 -\n\nschaftlicher Untreue und den Angeklagten Schiiib- AB\nzusätzlich wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten PB hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Sch-CEB dringt\nmit der Sachrüge teilweise durch, im übrigen ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten,\ndie den Kaufpreis für den Erwerb der Geschäftsamteile an\nder BB StMER- und EMEEER-GmbH durch den Angeklagten PEB-\nmann aus Mitteln der erworbenen GmbH bezahlten, als Untreue zu Lasten dieser Gesellschaft und deren Hauptlieferanten,\n\nder Firma Ai.\n\nDiese Beurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nDie BEB-GmbH verkaufte im sogenannten \"Streckengeschäft\" Stahl. Die Stahlerzeuger belieferten zwar die\nKunden der BB direkt, die Rechnungen gingen aber an die\nBi, die ihrerseits mit ihren Kunden abrechnete (UA S. 11).\n\nDie Lieferungen der Firma AED erfolgten unter\nEigentumsvorbehalt. Es war auch vorgesehen, daß im Falle\nder Weiterveräußerung der Ware der entstehende Forderungs-.\nanspruch sofort an den Lieferanten (Firma AB) abgetreten wurde. Die BB war widerruflich ermächtigt, die\nForderungen für die Firma AB einzuziehen. Im Falle\ndes Zahlungsverzugs sollte die Einziehungsermächtigung\nerlöschen (UA S. 30).\n\n14\n\nDaraus ergibt sich aber noch nicht, daß die BB und\ndamit die Angeklagten verpflichtet gewesen wären, die\nvon ihren Abnehmern für Lieferungen der Firma AR\nerhaltenen einzelnen Kaufpreiszahlungen nach Abzug ihres\nGewinnanteils gesondert abzuführen. Die Lieferungen\nwaren Jeweils bis zum 15. des der Lieferung folgenden\nMonats zu bezahlen (UA S. 30), wobei es die Firma AED\nsogar duldete, daß die BB die fälligen Rechnungen erst\nam Ende des der Lieferung folgenden oder spätestens in\nden ersten vier Tagen des übernächsten Monats beglich\n(UA S. 31). Das läßt eher den Schluß zu, daß die BB\nnicht verpflichtet war, gerade den jeweiligen Erlös aus\ndem Weiterverkauf des von der Firma AR gelieferten\nStahls an diese abzuführen. Es ist somit nicht ersichtlich,\nin welchen Fällen die Angeklagten durch Einziehung und\nVerwertung der gegen die Kunden der BB bestehenden Kaufpreisforderungen über Vermögensstücke der Firma Ab\nzu deren Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verfügt\nhätten (Mißbrauchstatbestand).\n\nAuch die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB\nzweite Alternative (Treubruchstatbestand) sind nicht dargetan. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, daß die BB verpflichtet war, den jeweiligen Erlös aus dem Weiterverkauf des von der Firma\nAU gelieferten Stahls an diese abzuführen. Auch\neine Verpflichtung, ständig Zahlungsmittel in Höhe der\njeweiligen Kaufpreisforderungen der Firma AB bereitzuhalten, ist nicht dargetan. Für die Annahme eines\nbesonderen Treueverhältnisses, das mehr beinhaltete\nals die Pflicht, die Verträge zu erfüllen und auf die\nInteressen des Vertragspartners gebührend Rücksicht zu\nnehmen, hat das Landgericht keine hinreichenden Fest-\n\n-5_\n\nstellungen getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember\n1965 - 1 StR 362/65).\n\nIm übrigen wurden die fälligen Forderungen der\nFirma AU nicht etwa deshalb nicht beglichen, weil\nder BB dafür keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden\nhätten. Die Schecks, die der Angeklagte Sciib-CiiM für\ndie Firma AB ausgestellt hatte, wären - so jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - eingelöst\nworden, wenn der Angeklagte sie nicht nachträglich\nhätte sperren lassen.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue hat deshalb keinen Bestand.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht das\ngleiche Verhalten der Angeklagten zu Recht als Untreue gegenüber der GmbH bewertet hat, denn der Wegfall der Verurteilung\nwegen Untreue zu Lasten der Firma AUEEEB berührt den Umfang\nder den Angeklagten angelasteten Tat und damit den Schuldspruch.\n\nAuf folgendes wird hingewiesen:\n\nEs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die Tat\nder Angeklagten als Untreue zu Lasten der B@B-GabH zu bewerten. Daß die Angeklagten alle Geschäftsamteile der\nGmbH hielten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 3, 32,\n39, 40; BGH, Urteile vom 2. Februar 1969 - 2 StR 630/67 -,\nvom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - und vom 11. Septenber 1979 - 1 StR 394/79).\n\nDie Angeklagten durften das Vermögen der GmbH nicht\nohne weiteres zur Bezahlung des Kaufpreises für den Erwerb\n\nJe\n\nder Geschäftsamteile verwenden, sondern mußten die in den\n§§ 29, 30 und 31 des GmbH-Gesetzes aufgestellten Grundsätze beachten.\n\nSoweit sie den Kaufpreis allerdings aus Mitteln der\nGmbH in Höhe des ihnen zustehenden Reingewinns beglichen,\nfehlt es am objektiven Tatbestand der Untreue.\n\nVon der Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue\nwird auch der Strafausspruch wegen Vollstreckungsvereitelung berührt, da nicht auszuschließen ist, daß sich\nder beanstandete Teil des Urteils hier auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-25/2-str-831-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-25/2-str-831-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.893221+00:00"}}