{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-06-19_2_StR_585_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-06-19","aktenzeichen":"2 StR 585/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"63\n BUNDESGERICHTSHOF.\n\n2 StR 585/80 BESCHLUSS\n241038? $\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Elektrotechniker Anastasios T EEE\n\nOU P eg aus OEEEREEED, geboren am\nEEE 1950 in TEE (LASSR), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Maler Naum Z END aus OENB, geboren am\nGEEEEERE 1951 in MB (UdSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsnittelgesetz\n\n63\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n24, Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 19. Juni 1980\n\n4. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.\n\nVom Landgericht sind bei jedem der beiden Angeklagten\nzwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei angenommen worden. Es hat nicht\ndie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe naheliegende\nMöglichkeit erörtert, daß die Angeklagten sowohl das Heroin,\ndas sie am 14. Dezember 1979 an die Zeugen ReiiR und CHEEB\nveräußert haben, als auch dasjenige, das bei ihnen am 19. Dezember 1979 sichergestellt worden ist, in einem einzigen Akt\nerworben hatten. Nach der Überzeugung des Senats wird ihnen\nin einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr nachzuweisen sein,\ndaß sie die betreffenden Betäubungsmittel bei zwei verschiedenen Gelegenheiten gekauft haben. Er hat deshalb die Schuldsprüche, wie aus dem Tenor ersichtlich, geändert. Dies bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nDie Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-19/2-str-585-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-19/2-str-585-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.753250+00:00"}}