{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-06-18_2_StR_89_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-06-18","aktenzeichen":"2 StR 89/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 89/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen Josef K EB aus OB, dort\ngeboren am @, EEEEEEB 19:7,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDO\n\n3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 18. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n15. Oktober 1979 - soweit der Angeklagte\nverurteilt wurde -\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in Tateinheit\nmit Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des\nversuchten Diebstahls schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nf3\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls, versuchten\nDiebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt worden. Im übrigen wurde er freigesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat das Vergehen des (fortgesetzten)\nFahrens ohne Fahrerlaubnis als selbständige Tat gewürdigt\nund mit einer Einzelstrafe belegt.\n\nDas ist fehlerhaft.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte\nin der Zeit vom Dezember 1978 bis zu seiner Verhaftung\nam 18. Mai 1979 mehrfach mit seinem Pkw Audi am Straßenverkehr teilgenommen, ohne im Besitze einer Fahrerlaubnis\nzu sein (UA S. 8). Das Landgericht wertet dies ersichtlich\nals fortgesetztes Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.\n\nAm 11. April 1979 schaffte der Angeklagte die Beute\naus dem Einbruchsdiebstahl mit diesem Pkw vom Tatort fort\n\nDamit hat er hier durch dieselbe Handlung sowohl\nden Tatbestand des Diebstahls als auch den des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis verwirklicht, denn die Fahrt nit\ndem Pkw diente der Verwirklichung der Absicht, sich\nden Besitz an den gestohlenen Sachen zu sichern und\nzu erhalten (vgl. BGHSt 26, 24, 28).\n\n„h-\n\nDiebstahl und fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis\nstehen deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit,\nwobei es unerheblich ist, daß nur ein Einzelakt der fortgesetzten Tat mit dem Vergehen des Diebstahls zusammenfällt\n(vgl. BGHSt 6, 81).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert\nund die Einzelstrafen in den von dieser Änderung betroffenen\nFällen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten.\n\nSchumacher Mösl Engelhardt\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-18/2-str-89-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-18/2-str-89-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.739804+00:00"}}