{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-28_2_StR_539_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-28","aktenzeichen":"2 StR 539/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 539/80 URTEIL\nuAM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz K GEBE aus VB, zeboren\nan EEE 1939 :n qm\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n- 2. 7\n\nDer 2. Strafsenat des Sundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21, Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n\n28. Mai 1980 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verkehrte während des Jahres 1976\nmindestens siebennal mit seiner damals 14jährigen Tochter\nSonja. In einer Nacht des Februar/März 1978 trank er zusammen mit seiner Freundin bis gegen 1.30 Uhr Alkohol.\n\n- 3_\n\nmorgens, zu ihr Zurückzufahren und nach dem Rechten zu\nSehen. Er nahm seine 15 Jahre alte Tochter Erika mit. In\nder Wirtschaft brannte, als sie dort ankamen, kein Licht\nmehr. Deshalb kehrten sie um. Auf dem Heimweg wurde er geschlechtlich erregt, Er Steuerte das Fahrzeug in einen\nWaldweg und zwang dort die Tochter zum Geschlechtsverkehr. Etwa zwei Monate später paßte er sie auf dem Nachhauseweg von der Schule ab. Er gab an, zwei Schafe ansehen zu wollen, die er Zu kaufen beabsichtige. Nachdem\ner mit Erika bis zur Weide gefahren war, steuerte er den\nPkw zu einem Parkplatz. Dort erklärte er ihr, er wolle\nnochmals mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben. Er\nführte sie zu einer Grube und verkehrte dort mit der\nTochter. Wie es auf S, g UA heißt, hatte er bereits bei\ndem ersten Geschlechtsverkehr mit Erika den Vorsatz gefaßt, bei späterer Gelegenheit mit ihr zu verkehren.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ver-\n\nwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt,\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat im Ergebnis\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nergeben.\n\nAllerdings ist die Begründung des Landgerichts für\ndie Annahme von Tatmehrheit zwischen der Vergewaltigung\n\n-ıh- —F\n\n(vom Februar/März 1978) und der vom Angeklagten zwei\nMonate später begangenen Tat unzutreffend. Die Strafkammer meint, hier müsse der Grundsatz, daß mehrere\nselbständige strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu\neiner Einheit zusammengefaßt werden können, entsprechende\nAnwendung finden. Ihre Ansicht steht zwar, soweit sie\nzwischen der Vergewaltigung und der späteren Tat Tatmehrheit angenommen hat, in Einklang mit der in BCHSt 3, 165 ff\nveröffentlichten Entscheidung. Diese entspricht aber nicht\nder sonstigen - ständigen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BCHSt 6, 92, 96). Eines weiteren Eingehens\nhierauf bedarf es jedoch nicht. Denn die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den im Februar/März 1978 begangenen Vergehen (§§ 173, 174 StGB) einerseits und der\nzwei Monate später verübten Tat andererseits wird von den\nUrteilsfeststellungen nicht getragen. Daß der Angeklagte\nschon bei dem ersten Geschlechtsverkehr mit der Tochter\nErika den Vorsatz hatte, bei späterer Gelegenheit wiederum\nmit ihr geschlechtlich zu verkehren, begründet allein noch\nkeinen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Davon abgesehen entspringt eine auf eigener Sinnenlust beruhende\nsexuelle Handlung regelmäßig nicht einem früheren, auf\nkünftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß, sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des\nGeschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters\nüberwindet. Das beweist auch der vorliegende Fall. Ferner\nist die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei sexuellen Hand-\n\nlungen in aller Regel erst für die einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung nachfolgenden Taten gerechtfertigt (BGH\nbei Holtz MDR 1978, 804). Im Ergebnis hat das Landgericht\nsomit zu Recht die Vergewaltigung als eine - gegenüber\nder späteren Tat - selbständige Handlung gewertet.\n\n-5_.\n\nDadurch, daß der Angeklagte, soweit es sich um seine\nTaten zum Nachteil der Tochter Erika handelt, wegen Vergewaltigung sowie wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\neiner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem\nBeischlaf zwischen Verwandten und nicht, wie es richtig\ngewesen wäre, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf\nzwischen Verwandten sowie wegen eines weiteren Falls\ntateinheitlich begangener Vergehen im Sinne von §§ 173,\n174 StGB verurteilt worden ist, wird er nicht beschwert.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-28/2-str-539-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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