{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-21_2_StR_8_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-21","aktenzeichen":"2 StR 8/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"004\nTi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 8/80 URTEIL\n\n&.\nor\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlex Tr m aus GEB, dort geboren\nam SB. GE 19.35,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nZA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 7. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützten Revision beanstandet die\nStaatsanwaltschaft, daß das Gericht von einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags abgesehen und\naußerdem bei der Bemessung der Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung nach Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat,\nohne diese Ermessensentscheidung zu begründen. Soweit\ndie Revision den Strafausspruch angreift - nur in diesem Umfang wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten -\nhat sie Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDie Auffassung der Beschwerdeführerin, die in den\nUrteilsgründen enthaltene Beschreibung des Tatwerkzeugs\nund der damit verursachten Bauchverletzung ZEEEEEE>\nsei lückenhaft, widersprüchlich und deshalb als Grundlage für die Prüfung des Tötungsvorsatzes ungeeignet,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nIm Hinblick auf den Schuldspruch sind nur diejenigen Ausführungen erörterungsbedürftig, mit denen\ndie Strafkammer dargelegt hat, daß sie sich vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Auch sie lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte\nmit dem Messer den Barbesucher ZEEEB, als dieser\n\nu.\n\nvor ihm stand, in den linken Oberarm, und während\nZEEEED hinfiel und am Boden lag, in ein Bein,\n\neinen Finger sowie in den Bauch stach und ihm außerdem oberflächliche Verletzungen am Brustbein und am\nNacken beibrachte. Das Gericht konnte weder die Reihenfolge der einzelnen Verletzungen noch die jeweilige\nStellung der beiden Gegner noch den Ablauf und die\nSchnelligkeit der von ZB ausgeführten Bewegungen\nfeststellen (UA S. 8, 9, 16). Als der Angeklagte auf\nden am Boden liegenden Zub einstach, versuchten\nRosemarie SchgB, den Angeklagten \"von hinten von |\nihrem Freund wegzuziehen\", und der Geschäftsführer\nSei, ihm \"das Messer abzunehmen und ihn wegzudrängen\", wobei SoiEB Verletzungen an der\n\nHand und eine Schnittverletzung an der Stirn abbekam\n(UA S. 8, 9).\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte mit dem Messer nicht auf den Bauch ZB gezielt, sondern infolge einer vom Angeklagten nicht erwarteten Bewegung des Angegriffenen nur - auch im Sinne\ndes bedingten Vorsatzes - ungewollt diesen Körperteil\ngetroffen hat (UA S. 18). Ein solcher Tathergang ist\nmöglich. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß das\nEingreifen der Zeugen Sch und Se auch die\nBewegungen des Angeklagten selbst in einer für ihn nicht\nvorhergesehenen Weise beeinflußt und zu dem einzigen gefährlichen Stich geführt haben kann. In diesem Zusanmenhang ist weiter von Bedeutung, daß der Angeklagte\ninfolge Alkoholgenusses, Übermüdung und Erregung sowohl hinsichtlich seiner Bewegungen, als auch hinsichtlich seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen\nsein kann (UA S. 12, 17, 18, 21). Die Ausführungen auf\n\n5_ Zr\n\nUA S. 9 sind dahin zu verstehen, daß selbst er (als\neiner der \"Anwesenden\") die Bauchverletzung ZUEEEED\nerst einige Zeit nach Beendigung der Auseinandersetzung bemerkt und dann \"sofort die Polizei ....\nverständigt\" hat.\n\nUnter den gegebenen Umständen sowie bei Berücksichtigung der von der Strafkammer aufgezeigten Beweggründe des Angeklagten (UA S. 18, 19) ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanatanden, wenn sich die\nStrafkammer weder auf Grund des Stiches in den Bauch,\nnoch auf Grund der nur oberflächlichen Verletzungen\nam Brustbein und Nacken oder der nicht lebensgefährlichen Stiche in Bein, Arm und Finger ZuEEED vom\n(auch nur bedingien) Tötungsvorsatz des Angeklagten\nzu überzeugen vermochte.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit\ndes Täters läßt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB\nvorgesehene Strafmilderung zu, ohne sie vorzuschreiben.\nDas Gericht muß nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen\nwill oder nicht. Denn der Schuldgehalt der Tat bestimmt\nsich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit,\nsondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat\nals mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen\nlassen (BGH, Urteile vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73\nm.w.N. und vom 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76). Im vorliegenden Fall lassen die Urteilsausführungen jede Begründung insoweit vermissen, obwohl die aus den Vorverurteilungen ersichtliche Neigung des Angeklagten zu\n\n-6 -\n\nGewalttätigkeiten Anlaß zu entsprechenden Erörterungen\ngegeben hätte. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel,\nweil das Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht\nprüfen kann, ob sich die Strafkammer von zutreffenden\nErwägungen hat leiten lassen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer | Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-21/2-str-8-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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