{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-21_2_StR_737_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-21","aktenzeichen":"2 StR 737/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 737/79 BESCHLUSS\n23T.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Jürgen B EEE zus em, dort\ngeboren am@. EEEEEB 19.8,\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\n72\n\n72\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdefiihrers am\n21. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n4. Juli 1979, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu fortgesetzter Steuerhinterziehung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und ein befristetes Berufsverbot\ngegen ihn angeordnet.\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist teilweise begründet.\n\nZu Recht wendet sich der Angeklagte dagegen, daß\ndie Strafkammer seine im November 1975 getroffenen\nVerschleierungsmaßnahmen als eine Beihilfetätigkeit\nfür die früheren Verdieselungen angesehen hat, selbst\n\n- 3.\n\nsoweit diese zum Teil schon weiter zuricklagen ($. 94\nAbs, 3 UA), Zu den bereits beendeten Steuerhinterziehungen seines Vaters konnte der Angeklagte keine\nBeihilfe mehr leisten.\n\nFerner beanstandet er zutreffend, daß das Landgericht bereits das Verbuchen der fingierten Einund Verkaufsrechnungen sowie deren Beifügen zu\nden Buchungs- und Zollunterlagen als ein Gebrauchen\nunechter Urkunden gewertet hat (S. 94 f UA). Gebrauch\ngemacht wurde von ihnen erst, als sie den Zollbeanten\nbei den regelmäßigen Überprüfungen (S. 16 Abs. 3,\n95 Abs. 3, 96 Abs. 1 UA) sowie bei der Betriebsprüfung (S. 96 Abs. 1, 97 Abs. 4 UA) vorgelegt und\nihnen damit zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung\ngestellt wurden (BGH, Urteil vom 3. Juni 1964 -\n2 StR 30/64 -).\n\nDer Schukdumfang ist entsprechend zu begrenzen.\nDies bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs,\nzumal das Landgericht das nachträgliche Verbuchen\nder fingierten Heizölverkaufsrechnungen (im November\n1975) als besonders straferschwerend erachtet hat.\n\n77\n\n-h-\n\nIm übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-21/2-str-737-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-21/2-str-737-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.269723+00:00"}}