{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-21_2_StR_210_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-21","aktenzeichen":"2 StR 210/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ort\nVG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 210/80 URTEIL\n\n[7\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Schreiner Hans S EEE zus \\c GEN ,\n\ngeboren am 9. EEEEEB 1953 in EB,\n\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante u.a.\n\n, 79\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. GEB bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGArlind be:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem\nbesonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Gegenüber der Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe auf den Polizeibeamten Ta\nnur mit Verletzungs-, nicht mit Tötungsvorsatz eingestochen, macht die Beschwerdeführerin zutreffend\nsachlichrechtliche Mängel der Beweiswürdigung geltend.\n\nNach den Feststellungen stellten sich Ts»\nund sein Kollege WEB dem Angeklagten in den Weg,\nals dieser auf der Straße hinter seinem Bruder Dieter\nherrannte und Dieter den Polizeibeamten etwas zurief,\nwas sie als Hilferuf vor einem Angriff des Angeklagten\nauf das Leben seines Bruders verstanden. Dieter brachte\nsich hinter den beiden Polizeibeamten in Sicherheit.\nTrotz der Aufforderung des Zeugen TB, Dieter in\nRuhe zu lassen, ging der Angeklagte auf den Zeugen\nzu und stach mit einem Fahrtenmesser \"bewußt und\ngewollt in Richtung des Kopfes\" auf ihn ein, um ihn\nals Hindernis bei der Verfolgung Dieters auszuschalten.\n\n-L-\n\nDer Zeuge, der das Messer nicht gesehen hatte und\nglaubte, der Angeklagte wolle ihm einen Schlag versetzen, zog, sich leicht abduckend, den Kopf nach\nlinks. Die Schneide des Messers durchtrennte den\nKragen seines Diensthemdes und brachte ihm an der\nrechten Halsseite eine 3 cm lange und 1 cm tiefe\nWunde bei, die von einem zufällig vorbeikommenden\nArzt vorläufig versorgt und später im Krankenhaus\ngenäht wurde. Gefäße wurden durch den Stich nicht\nverletzt.\n\nDas Schwurgericht hat bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen und Tötungsvorsatz\nmit der nicht näher begründeten Bemerkung verneint,\ndieser sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Das\nreicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus,\nden inneren Tatbestand eines versuchten Tötungsverbrechens in der Form des bedingten Vorsatzes auszuschließen.\n\nBedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den\nEintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und\nnicht ganz fernliegend erkennt und billigt. Die Annahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein\nVorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt,\nohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können,\nund wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von\nihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH,\nUrteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 -, vom\n14. September 1971 - 1 StR 280/71 - und vom 8. Mai 1973\n- 1 StR 656/72). Dabei kommt Billigung auch dann in\nBetracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht\nist, wenn dieser aber trotz höchster Gefährdung des\n\n-5-\n\nOpfers an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles\num jeden Preis festhält (BGHSt 7, 363, 369). So verhielt es sich möglicherweise hier. Zwar konnte der\nAngeklagte kein ernstliches Interesse an der Tötung\ndes Polizeibeamten haben. Wohl aber wollte er ihn,\nwie auch sein Vorgehen gegen den Zeugen WEB zeigt,\nunter allen Umständen als Hindernis ausschalten, das\nder weiteren Verfolgung seines Bruders im Wege stand.\nDabei ergeben die festgestellten Umstände, daß die\n‚Verletzungshandlung in hohem Maße lebensbedrohend\nwar. Bei einer ungeschickten oder verspäteten Ausweichbewegung des Opfers hätte der in -Richtung des\nKopfes geführte Stich schwerste Verletzungen z.B.\ndurch Durchtrennung der Halsschlagader verursachen\nund damit zum Tod des Opfers führen können. Der Angeklagte hatte keine Vorkehrungen getroffen, auf Grund\nderen er darauf hätte vertrauen können, TEE nicht\ntödlich zu treffen. Bei dieser Sachlage hätte sich\ndie Schwurgerichtskammer in den Urteilsgründen damit\nauseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte erkannt\nhat, daß die von ihr selbst als äußerst gefährlich\ngekennzeichnete (UA Bl. 10) Verletzungshandlung leicht\nden Tod des Opfers würde herbeiführen können, weil es\nletztlich dem Zufall überlassen blieb, wie der Stich\ndas Opfer treffen würde, und ob der Angeklagte eine\nderartige Folge hinnahm. Daß der Angeklagte bei einer\nBlutalkoholkonzentration von 2,3 %o nur in erheblich\n\n73\n\nvermindertem Maße schuldfähig war, schließt ein solches\n\nBewußtsein nicht von vornherein aus. Seine Einsichtsfähigkeit war durch den Alkoholgenuß nicht beeinträch-\n\ntigt (UA Bl. 8 unten), sein Verhalten situationsgerecht\n\n(UA Bl. 9). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das\n\n-6-\n\nSchwurgericht, wenn es dies alles bedacht hätte, den\ninneren Tatbestand, soweit es sich um den Angriff\n\nauf den Zeugen WEBER handelt, anders beurteilt hätte.\nWegen der Annahme von Tateinheit zwischen allen Rechtsverletzungen führt die unzureichende Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes zur Aufhebung des gesamten\nSchuldspruchs. Die Entscheidung entspricht dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\n2. Da nicht abzusehen ist, zu welcher Strafe das\nneu erkennende Gericht gelangen wird, braucht auf die\nAusführungen, mit denen die Revision die Bewilligung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung bekämpft, nicht im\neinzelnen eingegangen zu werden. Hierzu sei lediglich\nbemerkt, daß als besondere Umstände i.S. des § 56\nAbs. 2 StGB weder die die günstige Sozialprognose\nnach § 56 Abs. 1 StGB begründenden Gesichtspunkte\n(BGHSt 24, 3) noch einfache, durchschnittliche, allgemeine Strafmilderungsgründe in Betracht kommen (BGH\nin NJW 1977, 639; BGH, Urteile vom 22. März 1977\n- 1 StR 858/76 - und vom 30. Januar 1980 - 2 StR 781/79).\nDaß die herzlosen Äußerungen seiner Mutter und seines\nBruders den Angeklagten in Erregung versetzt haben,\nkann seinem aggressiven Vorgehen gegen die an diesen\nKränkungen völlig unbeteiligten Polizeibeamten schwerlich das Gewicht eines besonderen Ausnahmefalles verleihen, wie ihn § 56 Abs. 2 StGB voraussetzt, zumal\nda der nach Alkoholgenuß zu Gewalttätigkeiten neigende\nAngeklagte bereits betrunken war und aggressiv wirkte\n(UA Bl. 3), bevor ihm seine Mutter den Tod wünschte\nund er sich einer gleichlautenden Äußerung seines\nBruders erinnerte (vgl. auch die Regelung in § 213 StGB,\n\n- 7 -\n\ndie dem durch einen anderen als das spätere Opfer\nprovozierten Täter den Strafmilderungsgrund der\nReizung zum Zorn versagt). Im übrigen wäre bei\nerneuter Bejahung der Voraussetzungen des §§ 56\nAbs. 2 StGB zu erörtern, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier\n\n77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-21/2-str-210-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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