{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-14_2_StR_233_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-14","aktenzeichen":"2 StR 233/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 23: 80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Horst Martin S EEE zus Meip-KeiiD,\ngeboren am. aEEEEEES 1962 in Wem.\n\nwegen Beihilfe zum Raub u. a.\n\nH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1980\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 20. November 1979, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer - Jugendkammer - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den jugendlichen Angeklagten\nwegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung sowie wegen Diebstahls und versuchten\nDiebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von acht\nMonaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nSie ist zum Schuldausspruch offensichtlich unbegründet,\ndringt jedoch zum Strafausspruch durch.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, in den Taten\ndes Angeklagten seien schädliche Neigungen hervorgetreten,\ndie eine Verhängung von Jugendstrafe erforderlich machten\n(UA S. 32). Die von der Jugendkammer getroffenen Fest-\n\n- 3 -\n\nstellungen rechtfertigen die Verhängung von Jugendstrafe\njedoch nicht.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen vielmehr\nbefürchten, daß diese Entscheidung auf einer fehlerhaften\nAnwendung des § 17 Abs. 2 JGG, vor allem auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs \"schädliche Neigungen\"\nberuht,\n\nSchädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem\nerhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch\nweitere Straftaten die Gemeinschaft stören wird (BGH,\nUrteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69). Das Landgericht\nhat lediglich festgestellt, daß beim Angeklagten im\nZeitpunkt der Tat noch erhebliche Anlage- und Er- |\nziehungsmängel vorhanden gewesen seien (UA S. 32).\n\nDaß solche Mängel auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch\nbestanden und daß sie vor allem die Gefahr begründeten,\ndaß der Angeklagte weitere Straftaten begeht, wenn nicht\n\nH\n\n-u-\n\nauf Jugendstrafe erkannt wird, ergibt sich aus dem Urteil\nnicht.\n\nDas Landgericht führt im Gegenteil wiederholt aus,\ndaß der nicht vorbestrafte Angeklagte, der nur der Typ\neines Mitläufers sei (UA S. 33), nach seiner letzten\nStraftat wieder ein ordentliches und strebsames Leben\ngeführt habe (UA S. 32 und 34).\n\nNach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer j Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-14/2-str-233-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-14/2-str-233-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.007376+00:00"}}