{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-14_2_StR_174_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-14","aktenzeichen":"2 StR 174/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"002\n75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 174/80 BESCHLUSS\n\nHS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter SB E @ aus M=Wiiiiiin- 7 ME,\ngeboren am 9. EEE 1955 in Im (TOM), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\n75\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n27. November 1979 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben, In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde\nergibt zum Schuldspruch und zur Anordnung der Einziehung\ndes sichergestellten Heroins keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht wertet strafschärfend unter anderem,\ndaß der selbst nicht drogenabhängige Angeklagte \"schlicht\naus Gewinnstreben gehandelt\" habe. Er habe in geordneten\nVerhältnissen gelebt, über ein recht gutes Arbeitseinkommen verfügt und sich keineswegs in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Er habe zwar regelmäßig, aber\nin nicht sehr großen Mengen Geld an seine Familie in\nder TEEEEB geschickt. Auch wenn er vorübergehend seinen\nältesten Sohn in der Bundesrepublik Deutschland habe\nunterhalten müssen, habe er doch \"nicht im geringsten\nmaterielle Not\" gelitten (UA S, 14).\n\nGeyen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Generalbundesanwalts an, der hierzu in seiner\nAntragschrift vom 20. März 1980 im einzelnen ausführt:\n\n\"Die straferschwerende Berücksichtigung des \"Gewinnstrebens!\" verstößt gegen das Verbot der\nDoppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46\nAbs. 3 StPO). Denn Handeltreiben im Sinne des\n\n8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist seinem Wesen nach\neigennütziges Verhalten (BCHSt 25, 290, 291).\n\nDaß sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes subjektives Merkmal des\nHandeltreibens, das nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (vgl. Schmidt\nMDR 1978, 5, 7; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1978\n\n- 3 StR 190/78 -). Für ein besonders verwerfliches,\nden Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bieten\ndie Feststellungen keinen Anhalt. Daß der Angeklagte nicht selbst heroinabhängig war und sich\nnicht in finanziellen Schwierigkeiten befand,\nreicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 20. De-\n\n75°\n\n-u-\n\nzember 1978 - 2 StR 191/78 -). Im übrigen könnte\nes das Handeln des Angeklagten zwar in einem\nmilderen Lichte erscheinen lassen, wenn er die\nTat aus finanzieller Not begangen hätte. Das\nbloße Fehlen eines strafmildernden Umstandes\ndarf aber nicht umgekehrt bereits strafschärfend gewertet werden (BGH aa0).\"\n\nDer Senat hat diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nRiBGH Theune ist\nim Urlaub ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht\nunterschreiben\n\nSchumacher Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-14/2-str-174-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-14/2-str-174-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.990073+00:00"}}