{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-09_2_StR_173_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-09","aktenzeichen":"2 StR 173/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 173/80 BESCHLUSS\n75.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert M Ep aus KB, dort geboren am @. 0)\n\n1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nO8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n19. Oktober 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngestükte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1. Zutreffend beanstandet er, daß die nunmehr in\nSchweden wohnhafte Zeugin PB, gegen die ebenfalls ein Strafverfahren anhängig ist, nicht unter\nHinweis auf das sich aus Artikel 12 des Europäischen\nÜbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nvom 20. April 1959 (BGBl 1964 II 1386) ergebende Recht\nauf freies Geleit geladen worden ist und daß deshalb\ndie auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO gestützte\nVerlesung der Protokolle über ihre richterliche und\npolizeiliche Vernehmung unzulässig war (BGH NJW 1979,\n1788 sowie BGH, Beschluß vom 8. Januar 1980 - 5 StR\n716/79 -). Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das\nUrteil. Das Landgericht ist zu der Feststellung der\nIdentität des von den Zeugen TEE und Pi We\nbezeichneten \"RB\" nit dem Angeklagten aufgrund\n\n73\n\n- 3. -\n\nder von der Zeugin PB pei jenen Vernehmungen\ngemachten Bekundungen gelangt. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Zeugin einer mit einem solchen\nHinweis verbundenen Ladung Folge geleistet hätte, muß\ndas Urteil aufgehoben werden.\n\n2. Ferner haben sich rechtliche Bedenken bei der\nSachprüfung ergeben.\n\na) Als Tattag wird einerseits der 12. Juni 1978\n(S. 6 UA), andererseits der 28. Juni 1978 (S. 8, 11,\n14 UA) angegeben.\n\nb) Wenn der Angeklagte aus Gewinnsucht gehandelt\nhat (vgl. S. 15 UA), erweist sich seine Tätigkeit nicht\nals bloße Abgabe, sondern als Handeltreiben (BGHSt 28,\n308 ff). Dann darf aber seine \"reine Gewinnsucht\",\nunter der das Landgericht ersichtlich nicht mehr als\ndas stets mit einem Handeltreiben verbundene Gewinnstreben verstanden hat, nach § 46 Abs. 3 StGB nicht\nstraferschwerend gewertet werden (BGH, Urteil vom\n20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -).\n\nc) Weiter hat die Strafkammer nicht beachtet,\ndaß gegen die Bezugscheinpflicht (§ 4 BetMG) nur\nderjenige verstoßen kann, der eine Erlaubnis im Sinne\ndes § 3 BetMG besitzt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1976\n- 2 StR 257/76 -).\n\n73\n-uL-\n\nd) Schließlich hätte es, um die Anklage und\nden Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, eines ausdrücklichen Freispruchs bedurft, soweit die Strafkammer den Angeklagten für nicht überführt erachtet\nhat (BGH NJW 1951, 726; BGH, Urteil von 21. April\n1977 - 4 StR 654/76 - und BGH, Beschluß vom 10. Januar\n1979 - 3 StR 347/78 -). Dem Angeklagten waren mehrere\nEinzelakte einer fortgesetzten Tat zur Last gelegt\nworden, von denen das Landgericht nur einen als\nnachgewiesen angesehen hat.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-09/2-str-173-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-09/2-str-173-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.883989+00:00"}}