{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-09_2_StR_162_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-09","aktenzeichen":"2 StR 162/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PLZ 089\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 162/80 BESCHLUSS\n\n’\nÄ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reifenkontrolleur Pasquale S EB aus KÜEE,\ngeboren am &. EEE 1933 in Ro (Italien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Fulda vom\n\n19. November 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache insoweit zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer - Schwurgericht -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nMit seiner unbeschränkt eingelegten, insbesondere\ngegen die Strafaussprüche gerichteten Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch\noffensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da\ndie Sachrüge Erfolg hat.\n\nDie Strafkammer hat hinsichtlich beider Straftaten \"erschwerend\" berücksichtigt, daß der Angeklagte\n\"nicht hilflos seinen Problemen und Schwierigkeiten\n\n- 3 -\n\nausgeliefert war, sondern Rat und Hilfe gefunden hat,\nwas ihn jedoch nicht von der Tat abzubringen vermochte\" (UA S. 26, 27). Diese Strafzumessungserwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Zwar\nkann der Umstand, daß der Täter die Tat unter Überwindung von Widerständen ausgeführt hat, je nach\nSachlage ein Anzeichen für besondere kriminelle\nEnergie und damit ein Strafschärfungsgrund sein.\n\nHier hat sich jedoch der Angeklagte in den vorausgegangenen Monaten in einer schwerwiegenden psychischen Ausnahmesituation befunden, und der ihm in\njener Zeit zuteil gewordene Beistand hatte nach\n\nden Urteilsfeststellungen nur die Wirkung, seine\nBedrängnis zu verringern (siehe z.B. UA S. 8, 25).\nDaß er Rat und Hilfe gesucht und angenommen hat,\n\nhat die Strafkammer dem Angeklagten positiv angerechnet (UA S. 25). Unter diesen Umständen durfte\n\nsie die Tatsache, daß es ihm trotz des erlangten\nBeistands nicht gelungen ist, die Zerrüttung seiner\nEhe zu verkraften und zu einer ausgeglichenen psychischen Verfassung zurückzufinden, nicht strafschärfend\nbewerten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. März 1978\n- 3 StR 43/78 m.w.N. und vom 4. März 1980 - 5 StR 52/80).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nauf folgendes hin:\n\nSoweit es im Falle des an der Ehefrau begangenen\nTotschlags für die neue Entscheidung auf den Zeitpunkt\n\nankommt, in dem der Angeklagte den Tötungsentschluß\ngefaßt hat, und sich aus einem Sachverständigengut- .\nachten hierfür maßgebliche Beurteilungsgrundlagen\n\n-UL-\n\nergeben, müssen die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, daß das Gericht diese gesehen und\nberücksichtigt hat.\n\nZu den Ausführungen, mit denen die Strafkammer\nim selben Fall die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt\nhat (UA S. 21), ist zu bemerken, daß eine ursächliche\nVerknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluß\nnicht von der gesamten \"Bestimmung\", sondern nur von\nden darin angeführten Beispielsfällen vorausgesetzt\nwird. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist dennoch zu prüfen, ob \"sonst ein minder schwerer Fall\"\nvorliegt. Er kann schon allein durch erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters begründet\nwerden (BGH, Urteile vom 2. August 1977 - 5 StR 403/77\nund vom 12. Dezember 1978 - 1 StR 603/78; Beschlüsse\nvom 24. August 1977 - 3 StR 301/77, vom 28. September\n1977 - 3 StR 344/77 und vom 20. Dezember 1977 - 3 StR\n467/77; BGHSt 21, 57). Zu dahingehenden Erörterungen\nbesteht insbesondere dann Anlaß, wenn, wie das angefochtene Urteil festgestellt hat, der Angeklagte auf\nGrund des dem Tattag vorausgegangenen ehezerrüttenden\nVerhaltens seiner Frau bereits bei der Entschlußfassung und ebenso bei der Tatausführung \"tief verstört\",\n\"hochgradig erregt\" und im \"halb unbewußten Zustand\"\nerheblich vermindert schuldfähig gewesen sein sollte\n(UA S. 24, 25, 26. In den Gründen des Urteils BGHSt 21,\n14, von denen sich die Strafkammer hat leiten lassen,\nwar für entsprechende Erörterungen deshalb kein Raum,\nweil es der Tatrichter in jenem Fall ausdrücklich abgelehnt hatte, in der alkoholbedingten Enthemmung des\nTäters die Voraussetzungen eines minder schweren Falles\nim Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB zu sehen).\n\n78\n\n-5_-\n\nErwägungen zur Gesamtstrafe, wie sie auf UA S. 28\ndes angefochtenen Urteils angestellt sind, könnten\ndahin mißverstanden werden, es sei dem Angeklagten\neine negative Einstellung, die so nicht festgestellt ist (vgl. insbesondere die Ausführungen\nUA S. 20, 25), sowie das den Tatbestand begründende Verhalten der vollendeten und versuchten\nTötung strafschärfend angelastet worden.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier RiBGH Theune\nist im Urlaub\nortsabwesend\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-09/2-str-162-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-09/2-str-162-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.866577+00:00"}}