{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-07_2_StR_96_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-07","aktenzeichen":"2 StR 96/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"026\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 96/80 URTEIL\n7.5,\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich KO „aus DEEMEEEEEEB, dort\ngeboren au EEE 193°\n\nLF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n22. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt am Main\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLH\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte vergewaltigte im Zustand der Schuldunfähigke!it am Abend des 23. Juli 1977 nach dem Genuß von\nAlkohol eine 77 Jahre alte, ledige Heimbewohnerin. Durch\ndie Tat wurde der Tod der Frau verursacht.\n\nDas Schwurgericht hat die Anordnung der Unterbringung\ndes Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nit\nder Begründung abgelehnt, nach den jetzigen Erkenntnissen\nseien - entgegen früher (Urteil des Landgerichts vom 14.\nSeptember 1978) - keine erheblichen rechtswidrigen Taten\nmehr von ihm zu erwarten.\n\nGegen die Ablehnung der Unterbringungsanordnung\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - vom\nGeneralbundesanwalt vertretenen - Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts führte\nder übermäßige Alkoholgenuß des Beschuldigten dazu, daß\ner bereits 1971 wegen erheblicher Minderung der Diensttauglichkeit seine Stelle als Kassierer und Kontrolleur\nim Straßenbahndienst verlor. Die alkoholbedingte chronische\nSchädigung seiner Leber machte 1976 zweimal eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer Klinik erforderlich.\nDer Hang zum Alkohol ließ es nicht mehr zu, daß der Beschuldigte allein in einer Wohnung lebte. Auch während\nseines Aufenthalts im Altenheim enthielt er sich nicht\ndes Alkohols. Als Folge des jahrelangen erheblichen\nAlkoholmißbrauchs traten bei ihm \"bleibende hirnorganische\nSchädigungen\" ein, die ihrerseits \"zu einer Wesensänderung\nim Sinne einer krankhaften seelischen Störung\" führten.\n\nDiese bewirkt, daß starke Affekte des Beschuldigten \"so\nübermächtig und unbeherrschbar werden können, daß sie vorübergehend sein Bewußtsein einengen im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\". Obwohl die organische\nHirnschädigung und eine starke sexuelle Triebhaftigkeit\n\ndes Beschuldigten auch weiterhin vorhanden sind, glaubte\ndas Landgericht, es sei \"nicht zu erkennen, daß der Beschuldigte in Zukunft wahrscheinlich wieder in einen\ngleichen Zustand gerät und in diesem erhebliche rechtswidrige Taten begeht\". Es stützt diese Prognose auf die\nAusführungen des Sachverständigen, der entscheidend darauf\nabgestellt hatte, daß der Beschuldigte seit seiner Festnahme (26. Juli 1977) keinen Alkohol mehr zu sich habe\nnehmen können und sich deshalb die durch die hirnorganische\nSchädigung hervorgerufene Wesensänderung möglicherweise so\ngebessert habe, daß der Beschuldigte in Zukunft auftretende\nAffekte besser zu beherrschen vermöge, sofern er diese\nBesserung nicht durch erneuten Alkoholmißbrauch wieder\nzunichte mache. Der Sachverständige hatte weiter gemeint,\ndaß bei dem Beschuldigten zwar eine \"Intention zu einer\nVergewaltigung vorhanden!\" sei, eine derartige Tat jedoch\nnicht wahrscheinlich erscheine. Das Landgericht hat diese\nBeurteilung für zutreffend erachtet und zusätzlich darauf\nhingewiesen, daß der Beschuldigte durch die bisherige\nFreiheitsentziehung zu der Einsicht gelangt sei, \"sich\nmöglichst sexuellen Reizungen zu entziehen\". Außerdem\n\nhat das Schwurgericht ausgeführt, es lasse sich nicht\nausschließen, daß es nur durch eine unglückliche Verkettung\nder gesamten Umstände zu der Tat gekommen sei.\n\nDiese Begründung gibt zu verschiedenen Bedenken\nAnlaß. Das Schwurgericht hat nicht die sich aufdrängende\nFrage erörtert, ob eine Besserung der durch die hirnorganische Schädigung hervorgerufenen Wesensänderung über-\n\nec\n\nhaupt und insbesondere innerhalb der verhältnismäßig\n\nrecht kurzen Zeit möglich ist. Vor allem hat es sich nicht\nmit der nach den Urteilsfeststellungen naheliegenden\nMöglichkeit auseinandergesetzt, daß sich der Beschuldigte\nnach seiner Entlassung erneut zum Alkoholmißbrauch hinreißen läßt. Ferner sind die - vom Landgericht seinem\nUrteil zugrunde gelegten - Ausführungen des Sachverständigen, bei dem Beschuldigten sei zwar eine \"Intention\"\nzu einer Vergewaltigung vorhanden, eine derartige Tat\nerscheine jedoch unwahrscheinlich, in sich widersprüchlich, zumal es an anderer Stelle des Urteils heißt, nach\nden Feststellungen des Sachverständigen habe der Beschuldigte primär einen erheblichen Sexualtrieb. Dieser\nDenkfehler verliert nicht durch die erwähnte Zusatzerwägung\n‚des Schwurgerichts an Gewicht. Schließlich trifft angesichts der Urteilsfeststellungen auch die Annahme des\nLandgerichts nicht zu, möglicherweise sei es nur durch\neine unglückliche Verkettung der gesamten Umstände zu\n\nder Tat gekommen.\n\nDa schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben\nwerden muß, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden,\n\nIn der neuen Hauptverhandlung - für die nicht das\nSchwurgericht, sondern eine allgemeine Strafkamner\nzuständig sein wird - dürfte es sich empfehlen, einen\nanderen psychiatrischen Sachverständigen zumindest\nzusätzlich heranzuziehen.\n\nDie Aufhebung des Urteils hat auch die der Entscheidung über die Nichtentschädigung des Beschuldigten\nfür die erlittene Freiheitsentziehung zur Folge. Damit\nwird die von ihm gegen diese Entscheidung eingelegte\nsofortige Beschwerde gegenstandslos.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-07/2-str-96-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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