{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-07_2_StR_152_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-07","aktenzeichen":"2 StR 152/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 152/80 URTEIL\nIN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Werner Otto VB aus Bad Heil,\ngeboren am Ep. EB 1941 in FEB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n9A(e)\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 28. November 1979 wird mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfang,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten, soweit\ner verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der\nAngeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin die\nVerletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens. Wie durch die Sitzungsniederschrift.\nbewiesen wird, hat das Landgericht die Öffentlichkeit\nfür die Dauer der Vernehmung der Zeugen Matthias und\nSabine Ho und Michael KB ausgeschlossen, ohne\nbei der Verkündung der den Ausschluß anordnenden Beschlüsse den Grund für diese Maßnahme anzugeben. Darin\nliegt ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG mit\n\n. der Folge, daß der zwingende Revisionsgrund des 8 338\n\nNr. 6 StPO gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn man\nim Hinblick auf das Alter der drei Zeugen ( 9, 10 und\n13 Jahre) davon ausgehen wollte, fir die Verfahrensbeteiligten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß\ndie Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen\nwerde. Denn der Mangel einer Begründung wird nicht dadurch geheilt, daß sich der Grund für den Ausschluß aus\nden Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt\n41, 334; 2, 56; BGH bei Herlan in GA 1971, 34). Da die\nÖffentlichkeit wegen fehlender Begründung der auf ihren\n\nAusschluß gerichteten Beschlüsse nicht wirksam ausgeschlossen worden war, ist sie auch durch die erneuten\nVernehmungen des Angeklagten und des Zeugen Matthias\nHoEB ir nichtöffentlicher Sitzung in ungesetzlicher\nWeise beschränkt worden, gleichgültig, ob sich diese\nAussagen aus den vorangegangenen Bekundungen der Zeugen\nMatthias Ho und Michael KEWEER unmittelbar ergeben hatten und mit ihnen in einem inneren Zusammenhang standen oder nicht.\n\n2. Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anordnung von Führungsaufsicht beantragt\nhatte, hätte die Strafkammer, wie die Revision weiter\nzutreffend geltend macht, in den Urteilsgründen darlegen\nmüssen, weshalb sie diesem Antrag nicht gefolgt ist\n(vgl. § 267 Abs. 6 StPO).\n\n3. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang beanstandet,\nhätte sie jedenfalls im Fall Matthias Ho@B keinen\nErfolg haben können. Nach den Feststellungen hat sich\nder Angeklagte an diesem Jungen vom Frühsommer bis\nzum Herbst 1978 bei gemeinsamen Saunabesuchen in Kai\nund in CAEEEB wöchentlich mindestens einmal, hin und\nwieder auch dreimal in gleichbleibender Art und Weise\nvergangen. Danach lag seinem Gesamtvorsatz eine hinsichtlich Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart der Tat\nausreichend bestimmte Vorstellung zugrunde. Ob dies auch\nfür die Verfehlungen des Angeklagten an dem Zeugen\nMichael KEMB zutrifft, kann auf Grund der bisherigen\n\nFeststellungen nicht beurteilt werden, da ihnen nicht\n\nzu entnehmen ist, wie lange die beiden Einzelhandlungen\nzum Nachteil dieses Jungen auseinander liegen. Die neu\nerkennende Strafkammer wird außerdem das Verhältnis der\nan beiden Kindern begangenen Straftaten zueinander im\nHinblick auf die Feststellungen zu dem Saunabesuch,\n\nan dem beide Kinder beteiligt waren (Bl. 7 UA), erneut\nzu prüfen haben. Haben die Kinder auf die Aufforderung\ndes Angeklagten, einander zu massieren, sich auch an\n\nden Geschlechtsteilen berührt und war das dann vom\nAngeklagten insoweit begangene Vergehen nach § 176 Abs.\n\n2 StGB von seinem im übrigen auf die Verwirklichung\n\ndes Abs. 1 dieser Vorschrift gerichteten Gesamtvorsatz\nerfaßt, dann würden die beiden Fortsetzungstaten oder - bei\nAnnahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen zum\nNachteil des Michael KEMB - die Fortsetzungstat im Falle\nHOEEEEEEB und die zweite Tat im Falle Michael Kim tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 6, 81).\n\n4. Die unter Ziffer 1 erörterte Verfahrensrüge\nführt auf die uneingeschränkt eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils in vollem Umfang, also auch insoweit, als der\nAngeklagte freigesprochen wurde. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nII. Revision des Angeklagten:\n\n4. Die auch von dieser Revision erhobene Verfahrensrüge, wegen des ohne Angabe eines Grundes angeordneten\nAusschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmungen\nder Zeugen Matthias und Sabine Ho und Michael Kb\nsei der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, ist begründet, wie zur Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft bereits ausgeführt wurde. Da der Angeklagte den\nfreisprechenden Teil des Urteils mangels Beschwer nicht\nanfechten kann, ist auf seine Verfahrensbeschwerde das\nUrteil im Umfang seiner Verurteilung aufzuheben. Auf die\nübrigen durchweg unbegründeten Verfahrensrügen braucht\nunter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.\n\n2. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den beiden Verfehlungen im Fall Michael KB\nist der Angeklagte nicht beschwert. Zur Frage des rechtlichen Verhältnisses der an beiden Kindern verübten\nStraftaten zueinander wird auf die Ausführungen zur\nRevision der Staatsanwaltschaft verwiesen.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-07/2-str-152-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-07/2-str-152-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.787610+00:00"}}