{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-07_2_StR_137_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-07","aktenzeichen":"2 StR 137/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 137/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Nemer M mm aus (Ui,\ngeboren am EM 1959 in Bardela/Jordanien, zur Zeit\n'in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n OOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr. nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zz\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Damrstadt vom\n\n27. September 1979, soweit es den Angeklagten\nMa vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nG(rüinde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe\nvon Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\n' Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung sachlichen Rechts, soweit die Strafkammer\neine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie (tateinheitlich damit begangener) Steuerhehlerei abgelehnt und Strafaussetzung gewährt hat. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Urteilsausführungen UA 19, 21 lassen erkennen,\ndaß das Gericht die Feststellung, \"zu wessen Gunsten\ndieser Vorteil erlangt werden sollte\", als ein unabdingbares Erfordernis i.S. des § 374 AO angesehen und,\nnachdem es hierüber keine Klarheit gewinnen konnte, deswegen die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten die\nübrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt, nicht weiter geprüft hat. Die Rechtsauffassung der Strafkamner ist\nJedoch unzutreffend; sie findet im Gesetz keine Stütze.\nNach dem Wortlaut der Vorschrift genügt vielmehr die\nFeststellung, daß der Täter irgend jemandem, entweder sich\nselbst oder einer eventuell unbekannten anderen Person,\neinen Vermögensvorteil zu verschaffen beabsichtigte.\n\nVom Vorliegen einer solchen Absicht scheint die\nStrafkammer überzeugt gewesen zu sein. Allerdings sind\ndie dahingehenden Urteilsausführungen UA 19, 21 nicht\nganz klar. Sollten sie aber bedeuten, die Strafkammer\nhabe sich nicht einmal insoweit ausreichende Gewißheit\nverschaffen können, so hätte sie dies angesichts der\n\nzur Annahme einer Bereicherungsabsicht drängenden\nUmstände näher begründen müssen, In diesem Fall wäre\ndie Darlegung erforderlich gewesen, was den Angeklagten\nund seinen Mittäter sonst veranlaßt haben könnte, mit\nden an sie herangetretenen, zumindest teilweise fremden\n-Kaufinteressenten von Frankfurt nach Offenbach zu fahren\nund ihnen in Kenntnis der Gefährlichkeit des Geschäfts\ndas ausschließlich zum Zweck der Weitergabe aufbewahrte Heroin zu verkaufen, Auch für die Prüfung der\nübrigen Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhehlerei bot der Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte\n(zu den Anforderungen an den Nachweis der Vortat vgl.\nBGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 164/76).\n\nDer Fehler kann das Urteil ungerechtfertigt zu\nGunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach\numfassender Prüfung und bei zutreffender rechtlicher\nBewertung des Sachverhalts den Angeklagten auch der\nSteuerhehlerei für schuldig befunden und in Anwendung\ndes dafür geltenden Strafrahmens zu höherer Strafe verurteilt hätte.\n\nSollte sich für das neu erkennende Gericht ebenfalls die Frage nach der Aussetzung der Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und\nhöchstens zwei Jahren stellen, so wird es weiter zu\nprüfen haben, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung\ngemäß § 56 Abs. 3 StGB die Strafvollstreckung gebietet.\nIm Hinblick auf das Umsichgreifen und die besondere\nGefährlichkeit des Heroinkonsums sind in Fällen der\nvorliegenden Art ausdrückliche Erörterungen im Sinne der\ngenannten Vorschrift auch bei Freiheitsstrafen bis zu\neinem Jahr geboten,\n\nBei der neuen Entscheidung hat das Gericht Gelegenheit, die einzuziehenden Gegenstände bereits in der Einziehungsanordnung genau zu bezeichnen (vgl. BGHSt 8, 205,\n\n211, 212; BGH, Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR\n434/78).\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-07/2-str-137-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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