{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-05-07_2_StR_111_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-05-07","aktenzeichen":"2 StR 111/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 111/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hifsi U EB aus HaiEEEB, seboren\nem 0. EEE 1942 in SCHE /USER/Türkei,\n\n2. den Schweißer Bayram De END aus H&iEB-BB. geboren am DB. EEE 1936 in Us@/Türkei,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nSn\n\n023]\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Mever\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt We aus EEE 215 Verteidiger\ndes Angeklagten U,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEn zus EEE =15 ver-\n\nteidiger des Angeklagten Do,\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeaintin der Geschäftsstelle,\n\nfiir Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg\nvom 12. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straikaumer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Totschlags freigesprochen, Gegen dieses\nUrteil richtet sich die auf Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Die auf Verletzung\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gegründete Verfahrensrüge\ngreift durch.\n\nDas Gericht hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO\ndie frühere Aussage des Zeugen TOD vor dem Ermittlungsrichter in HB vom 24. November 1978 (Bd. I\nBl. 171, 176/180 d.A.) verlesen und diese mit zur Grundlage der Urteilsfeststellungen gemacht. Der zu der\ndamaligen Vernehmung zugezogene Dolmetscher war weder\ngemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden, noch hatte\ner sich gemäß § 189 Abs. 2 CVG auf einen bereits\nallgemein geleisteten Eid berufen. Die Vereidigung\neines Dolmetschers ist aber eine wesentliche und\nunverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens. Die\nNiederschrift über die Aussage des Zeugen I]\ndurfte deshalb jedenfalls nicht als richterliche\nnach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden (BCHSt 22,\n\n118, 120).\n\nDie Zustimmung der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zu der Verlesung konnte den Mangel nicht\nheilen.\n\nDas Urteil kann auf dem genannten Fehler beruhen.\nDas Schwurgericht hat die Aussage des Zeugen Te»\nim Urteil mitverwertet (UA S. 4/6) und durch sie die\n\n-u-\n\nGlaubwürdigkeit der die Angeklagten belastenden Aussage\ndes Nebenklägers in Frage gestellt (UA S. 7).\n\nAuch ist nicht etwa deswegen auszuschließen, daß\ndas Urteil auf der fehlerhaften Anwendung von § 251\nAbs. 1 Nr. 4 StPO i.V. mit § 189 GVG beruht, weil die\nNiederschrift als eine solche iiber eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO hätte behandelt werden\nkönnen. Abgesehen davon, daß eine Niederschrift über\neine nichtrichterliche Vernehmung von geringerem Beweiswert ist als ein richterliches Protokoll (BGHSt 5, 214;\n19, 354) und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das\nSchwurgericht eine nichtrichterliche Vernehmung anders\nbeurteilt hätte, steht auch nicht fest, daß die Voraussetzungen fiir die Verlesung der Niederschrift nach\n§ 251 Abs. 2 StPO vorlagen.\n\nDie Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann - und somit Niederschriften über seine nichtrichterliche Vernehmung verlesen werden dürfen - ist tatsächlicher Art und vom\nTatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\nDie Entscheidung verlangt die Abwägung der Bedeutung\nder Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage mit\ndem Interesse an der reibungslosen und beschleunigten\nDurchführung des Verfahrens. Das Revisionsgericht hat\ndabei nur zu prüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters\nvon einem Rechtsfehler beeinflußt sein kann (vgl. BCH\nMDR 1974, 369; BGHSt 22, 118, 120; BGH, Urteil vom\n2. November 1976 - 1 StR 502/76).\n\nIm vorliegenden Falle hatte der Vorsitzende den\nBeteiligten lediglich mitgeteilt, daß der Zeuge TeEEEE>\nwegen einer unaufschiebbaren Operation an den Stimnbändern in der nächsten Zeit nicht zur Verfügung stehe\n\n-5-\n\n(Bd. II S. 307 R d.A.). Eine Ermessensentscheidung im\noben genannten Sinne hat das Gericht somit nicht getroffen. Es kann auch nicht als selbstverständlich\nangesehen werden, daß hier eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Genesung des Zeugen nicht in Betracht\n\nkam,\n\nNach allem ist das Urteil aufzuheben.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-07/2-str-111-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-07/2-str-111-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.747744+00:00"}}