{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-30_2_StR_193_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-30","aktenzeichen":"2 StR 193/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"se 08\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 193/80 BESCHLUSS\n30 NM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Günter H mp aus WeEEEEE,\ndort geboren am W@. EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerirhtshofs hat am\n30. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 13. November 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist mangels Angabe von Tatsachen unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nSoweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen\nden Schuldspruch richtet, ist sie i.S. des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers heißt es im angefochtenen Urteil:\n\n\"Im Gegensatz zu einer früheren Verurteilung\ngeht die Kammer davon aus, daß der Angeklagte\nbei den Taten in keinem Fall vermindert schuldfähig war. Die Kammer folgt insoweit dem über-\n\n- 3 -\n\nzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nDr. Petsch, das überzeugend erscheint.\n\nDie Kammer weiß aus zahlreichen anderen\nBegutachtungen, daß an der Sachkunde des\nSachverständigen Dr. PER kein Zweifel\nbesteht. Im übrigen stimmt das Gutachten\ndes Sachverständigen auch mit dem Bild\nüberein, das die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat.\"\n\nDiese knappen Ausführungen, mit denen sich die\nStrafkammer dem nur in seiner Schlußfolgerung wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen in Bausch\nund Bogen anschließt, reichen hier zur Bejahung der\nvollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht\naus. Dieser war am 20. August 1976 wegen Diebstahls\nin besonders schwerem Fall als erheblich vermindert\nschuldfähiger Täter zur Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt\nworden. Es ist anzunehmen, daß auch die damalige Beurteilung seiner Schuldfähigkeit, wie die Revision vorbringt, im Anschluß an das Gutachten eines Sachverständigen erfolgt ist. Die jetzt abgeurteilten Diebstähle hat der Angeklagte in dem Zeitraum von März 1978\nbis Januar 1979 begangen. Bei dieser Sachlage erforderte die von der damaligen Bewertung des geistigseelischen Zustandes des Angeklagten abweichende\nWürdigung seiner Schuldfähigkeit durch das jetzt\nentscheidende Gericht eine Auseinandersetzung mit\nder früheren Wertung unter Wiedergabe des damaligen\nBefundes in seinen wesentlichen Einzelheiten und eine\nBegründung dafür, daß die damalige Beurteilung für\ndie Tatzeit in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr\n\n-L-\n\nzutrifft. Die fehlenden Darlegungen hierzu können\ndurch den Hinweis auf die Übereinstimmung des Eindrucks, den das Gericht vom Angeklagten in der\nHauptverhandlung gewonnen habe, mit dem neuen\nSachverständigengutachten um so weniger ersetzt\nwerden, als weder dieser Eindruck noch der Inhalt\n\ndes Gutachtens auch nur andeutungsweise wiedergegeben werden. Damit kann das Revisionsgericht nicht\nprüfen, ob der Tatrichter durch das Gutachten des\n\nvon ihm vernommenen Sachverständigen die erforderliche\nSachkunde gewonnen hat, diesem Gutachten den Vorzug\nvor dem in dem früheren Verfahren erstatteten zu\ngeben (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960\n\n- 4 StR 426/60 - und vom 24. Mai 1977 - 1 StR 222/77 -).\nDer danach vorliegende sachlich-rechtliche Mangel\n(BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311, 314) hat nur\ndie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da\n\nbei der gegebenen Sachlage ausgeschlossen werden\nkann, daß die erneute Hauptverhandlung den vollständigen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben könnte.\n\nFalls sich das neu erkennende Gericht bei der\nWahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe wieder\nfür die Verhängung von Freiheitsstrafen entscheidet,\nwird es deren Notwendigkeit nach § 47 Abs. 1 StGB\nnäher zu begründen haben.\n\n-5.-\n\nDie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs umfaßdt\nauch die Einziehungsanordnung.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-30/2-str-193-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-30/2-str-193-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.451513+00:00"}}