{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-30_2_StR_104_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-30","aktenzeichen":"2 StR 104/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 104/80 BESCHLUSS\n304,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marlene R EEE geborene BeaiiiiiiB aus\nKo, geboren am EB. EB 1937 in Ko,\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\nDE»\n\n5\n4\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 13.\nNovember 1979\n\n1. in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe\naufgehoben und das dem Beschluß des Anmtsgerichts Koblenz vom 12. Februar 1979\n- über die vorläufige Einstellung in\ndiesen Fällen - nachfolgende Verfahren\neingestellt,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist,\nfallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der unter 2. beschlossenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend entschieden ist, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten Bandendiebstahls\n\n- 3 -\n\nin zwei Fällen sowie wegen Diebstahls geringwertiger\nSachen in zwei Fällen (Nr. 15 und 16 der Urteilsgründe)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Führungsaufsicht angeordnet,\n\nDie Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nZutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf\nhin, daß der Verurteilung in den Fällen 15 und 16 der\nEinstellungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom\n12. Februar 1979 entgegenstand. Durch diesen Beschluß\nhatte das Amtsgericht das bei ihm anhängige, auf diese\nbeiden Fälle beschränkte Verfahren im Hinblick auf die\nbeim Landgericht wegen der anderen Taten erhobene Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\nDas Landgericht hat in der Hauptverhandlung die beiden\nVerfahren \"zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\nverbunden\", Hierzu war es nicht befugt. Für die Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens ist allein das Gericht zuständig,\ndas die Einstellung ausgesprochen hat (BGH bei Dallinger\nin MDR 1973, 192 sowie BGH, Beschluß vom 19. November\n1974 - 1 StR 349/74 - m.w.N.). Die somit nach wie vor\nbestehende vorläufige Einstellung des Verfahrens durch\nden genannten Beschluß des Amtsgerichts ist ein von\nAmts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Es\nnötigt gem. § 206 a StPO den Senat zur Einstellung\ndes diesem Beschluß nachfolgenden Verfahrens (BGH,\nUrteil vom 20. März 1980 - 2 StR 5/80 -).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 35\nund 16 erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die in\n\n-u-\n\ndiesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen die Höhe der\nGesamtstrafe beeinflußt haben.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die angeordnete Führungsaufsicht wird von\nder Aufhebung der Gesamtstrafe nicht berührt (BCH,\nUrteil vom 10. April 1979 - k StR 87/79 -).\n\nSchumacher Müller Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-30/2-str-104-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-30/2-str-104-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.419651+00:00"}}