{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-29_2_StR_35_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"2 StR 35/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"929\nge\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_35/80 BESCHLUSS\n29. v 8 in der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Ali-Akbarr M a EEE - C: rn\naus Stuttgart, geboren am@ EB 1935 in BE (Iran),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nPa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom\n13. März 1979, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall I 2 der Anklage\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen dreier Vergehen der\ngewerbsmäßigen Hehlerei, in zwei Fällen begangen in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit er sich gegen den Schuldspruch in den\nFällen I 3 und I 6 der Anklage wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n1. Im Fall I 2 der Anklage führt die Sachrüge\nzur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen\nnicht die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei (in Tateinheit mit Urkundenfälschung). Im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung heißt es zu diesem Fall (S. 25 UA), der Angeklagte habe sich gleich zu Beginn des Kennenlernens des\nMitangeklagten Bi entschlossen, gemeinschaftlich\nmit diesem im Wege der Arbeitsteilung gestohlene Pkws,\ndie sich Bi verschaffte, abzusetzen oder zumindest\nbei ihrem Absatz zu helfen, um sich zu bereichern; hierbei habe er seine Sprachkenntnisse und seine Bekanntschaft mit dem Aufkäufer MoEB-Mo@EEEEB in Beirut\neingesetzt. Auf S. 19 UA gelangt das Landgericht zu der\nFeststellung, daß der Angeklagte schon im Fall I 2 nicht\nlediglich als Fahrer tätig geworden sei. Aus der Überlassung seines Ausweises und der Anmeldebestätigung des\nEinwohnermeldeamts an Biber schließt es, der Angeklagte\nsei bereits ab dem ersten Treffen davon ausgegangen, daß\nBi@B und er \"in Zukunft gemeinsam\" auf strafbare Weise\nerlangte Mercedes-Pkws zur Erzielung eines erheblichen\nGewinns in das Ausland verkaufen würden. Eine dahingehende\nAbsicht folgert die Strafkammer ferner aus der schon bei\ndem ersten Gespräch getroffenen Vereinbarung, daß der\nAngeklagte, wenn er bei Bi@B anrufen werde, sich eines\nbestimmten Decknamens bedienen sollte. Weitere Umstände,\nin denen die Strafkammer ebenfalls Anzeichen für eine solche\npartnerschaftliche Vereinbarung bereits gelegentlich des\nersten Zusammentreffens sieht, sind auf S. 21 UA angegeben.\nDemgegenüber kommt das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auf S. 22 UA zu dem Ergebnis, daß sich die beiden\nspätestens nach dem Fall I 2 mit dem Ziel des Absatzes\ngestohlener Kraftfahrzeuge \"arbeitsteilig\" zusammengeschlossen\nhaben. Entsprechend geht das Landgericht in seinen Strafzumessungserwägungen davon aus, daß der Beschwerdeführer\nerst im Fall I 6 der Anklage als geschäftlicher Partner\n\ndes Mitangeklagten Bi@B tätig geworden ist (S. 27 £\n\nUA). Auf S. 7 UA wird dieselbe Feststellung getroffen.\n\nSie steht auch in Einklang mit der Feststellung auf\n\nS. 6 UA, daß der Angeklagte im Fall I 2 für das Überführen des Fahrzeugs etwa 1000,-- DM erhalten hat,\n\nwas ebenfalls gegen das Bestehen einer partnerschaftlichen\nVereinbarung schon zu dieser Zeit spricht. Der sich danach\nergebende Widerspruch ist für den Senat nicht auflösbar.\nDas Urteil kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen\nbleiben.\n\n2. Zu Recht rügt der Angeklagte, daß das Landgericht\nim Rahmen seiner Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe\nausgeführt hat, es könne nicht außer acht bleiben, daß der\nAngeklagte \"durch sein Verhalten das ihm in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Gastrecht auf das Gröbste\nmißbrauchte\" (S. 28 UA). Damit hat es der Ausländereigenschaft des Angeklagten eine straferhöhende Bedeutung\nbeigemessen. Eine solche Würdigung verstößt aber gegen\nden Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH in\nNJW 1972, 2191; BGH bei Dallinger in MDR 1973, 369; BGH\nbei Holtz in MDR 1976, 986; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978\n\n- 5 StR 313/78 -). Da nicht auszuschließen ist, daß\nsich die unzulässige Zumessungserwägung auch auf die\nHöhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat, muß der gesamte\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/2-str-35-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/2-str-35-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.355924+00:00"}}