{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-29_2_StR_160_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"2 StR 160/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 160/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Bernd H WW, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE |, Pe, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n2. den Arbeiter Heinrich Wilhelm O0 Pe aus u,\n\ngeboren am u in Ha zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n2. November 1979 in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Rechtsmittel sind i.S. des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche\nrichten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die\nStrafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 1.V.m. Abs. 1 StPO\nauf die schwere räuberische Erpressung beschränkt (SA\nbh, UA S. 13), die die Angeklagten dadurch begangen\nhatten, daß sie Frau Hennecken durch Bedrohung mit\neinem vorgehaltenen Brotmesser zur Herausgabe von 330,--DM\nzwangen (UA S. 8, 12, 13). Ausdrücklich ausgeschieden hat\nsie dabei die Tatbestände des schweren Raubes, der Frei-\n\nheitsberaubung und der Körperverletzung. Freiheitsberaubung und schwerer Raub kamen deswegen in Betracht,\nweil die Angeklagten die Überfallene im Anschluß an die\nErpressung an einen Stuhl fesselten, ihr weiteres Geld\nund Rauchwaren wegnahmen und sie in gefesselten Zustand\nzurückließen. Die Körperverletzung hat die Strafkamner\nin der Weise beschrieben, daß Frau Heiß durch den\nÜberfall Herzbeschwerden und nervliche Störungen, bei\nder Bedrohung mit dem Messer zwei ihr absichtlich oder\nunabsichtlich beigebrachte kleinere Schnittverletzungen\nund durch die Fesselung Blutergüsse sowie schmerzhafte\nSchwellungen erlitt (UA S. 8, 9, 10).\n\nDie Strafkammer hat sich bei der Strafzumessung\nnicht an ihren Beschluß gehalten. Sie hat vielmehr\n\"auch die über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehende Brutalität der Tatausführung erschwerend\"\nberücksichtigt (UA S. 15). Dabei hat sie im einzelnen\n\ndie durch Frau Heil während und nach der Erpressung\nerlittene Mißhandlung dargestellt und außerdem die Tatsache argesprochen, daß die Angeklagten ihr Opfer im\nAnschluß an die Erpressung in räuberischer Absicht\ngefesselt hatten, Das war unzulässig (BGH, Beschluß\n\nvom 11. Februar 1980 - 3 StR 510/79 m.w.N.).\n\nSchumacher Müller | Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/2-str-160-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/2-str-160-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.338083+00:00"}}