{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-29_2_StR_109_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"2 StR 109/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"CH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_109/80 BESCHLUSS\n2 a nz in der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerverwalter Sepp S t EB „aus Mei,\ngeboren am WPD. EEEEEEEB 1955 in FEB,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nOU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. April 1980 gemäß § 349 Abs. Lk StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\n\nMain vom 16. August 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die\nStrafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils Erwägungen\nenthalten, die mit den Feststellungen zu den - rechtskräftigen - Schuldsprüchen (UA S. 4, 5) nicht vereinbar\nsind.\n\nSo wertet das Landgericht im ersten Fall der Verurteilung\nstrafschärfend das \"überhöhte\", im zweiten Fall das \"zu\nmissbilligende Gewinnstreben\" des Angeklagten, obwohl er\nin beiden Fällen gerade nicht auf Gewinn, noch weniger\nüberhöhten Gewinn, sondern allein darauf bedacht war, die\nRückzahlung des von ihm an CME gegebenen Darlehens\nzu sichern. Daraus, daß er CEEEEEEEEEB das Darlehen gegen\nZusicherung einer Gewinnbeteiligung von 10 % gab, kann kein\nStrafschärfungsgrund für_den unerlaubten Erwerb von Heroin\nhergeleitet werden; denn die Hingabe des Darlehens sollte\ndem weiteren Betrieb der Chemischen Reinigung CE\ndienen und stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb\ndes Heroins, zu dem der Angeklagte erst später veranlaßt\n\nwurde, als CHE zur Rückzahlung des Darlehens nicht\nin der Lage war. Ganz abgesehen davon läßt die Strafkamnmer\noffen, inwiefern ein Zinssatz von 10 % auf \"überhöhtes\"\nGewinnstreben hindeuten soll.\n\nIm übrigen spricht auch das Verhalten des Angeklagten\nnach den Taten dagegen, daß er bei seinen Handlungen von\nübersteigertem Gewinnstreben geleitet war (vgl. insoweit\nden Beschluß des Senats vom 11. April 1979).\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß Einzelstrafen und Gesamtstrafe von den beanstandeten Erwägungen\n\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind, mußte das\nangefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/2-str-109-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/2-str-109-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.309639+00:00"}}