{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-24_2_StR_168_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-24","aktenzeichen":"2 StR 168/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 168/80 BESCHLUSS\nIr. 4? ” in der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz J EEEB aus MED,\ngeboren am @. EB 1945 in Me, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n327\n\n919\n\n59\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.\nApril 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 29. November\n1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\n41. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem\nAngeklagten angelastet, daß sowohl er als auch der Zeuge\nBEE je zweimal zugeschlagen hätten (UA S. 22) und daß\ner nicht etwa aus einer Notsituation heraus gehandelt\nhabe (UA S. 24).\n\nDas ist fehlerhaft.\n\na) Daß der Angeklagte und der Zeuge Braun ihr Opfer\nje zweimal geschlagen hätten, findet in den tatsächlichen\nFeststellungen keine Stütze. Dort führt das Landgericht\nlediglich aus, BE habe dem Opfer Sch mit der Faust\n\nins Gesicht (UA S. 11) und der Angeklagte diesen\nvon hinten auf den Kopf geschlagen (UA S. 12).\n\nb) Das Landgericht hat zwar zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte nicht aus einer Notsituation\nheraus handelte. Dies allein durfte es aber nicht\nstraferschwerend berücksichtigen.\n\nHandeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe\nzu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend\nberücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember\n1978 - 2 StR 191/78 und Beschluß vom 11. Januar 1980\n- 2 StR 761/79 ).\n\nDas angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/2-str-168-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/2-str-168-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.147694+00:00"}}