{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-24_2_StR_103_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-24","aktenzeichen":"2 StR 103/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 103/80 BESCHLUSS\nVL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marita K GEB ceborene EWR aus\nDreEEBEB, geboren am. EEE 1945 in RER,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n7A\n\nDer 2. “trafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hanau\nvom 17. Oktober 1979, soweit es sie\nbetrifft,\n\n1. im Urteilsspruch dahin berichtigt,\ndaß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt ist,\n\n2. im Ausspruch über \"die Einziehung\neines Geldbetrages in Höhe von\n5.550,-- DM und 809,-- US-Dollar\"\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n1. Die Fassung des Urteilsspruchs: Verurteilung der Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" zu \"zwei Jahren sechs Monaten\nFreiheitsstrafe\" steht nicht in Einklang mit den\ninsoweit unmißverständlichen Ausführungen auf\nSs. 6, 7/8 UA, wonach gegen die Angeklagte wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verhängt worden ist. Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, da ihre Fassung auf einem offensichtlichen Versehen beruht.\n\n2. Die Anordnung der Einziehung von 5 550. - DM\nund 809 US-Dollar kann keinen Bestand haben. Insoweit\nbegnügt sich die Strafkammer mit dem allgemeinen Hinweis auf die §§ 74, 74 c StGB (UA S. 5), ohne im Urteil\ndeutlich zu machen, daß sie bei der Anordnung die Grundsätze beachtet hat, die im einzelnen in BGHSt 28, 369,\n370 dargelegt sind. Auch die Urteilsausführungen im\nübrigen lassen dies nicht erkennen. Der Senat kann\nbei dieser Sachlage nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Anordnung von unzutreffenden Erwägungen\nbeeinflußt ist, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben.\n\n-uh-\n\n3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die\nAngeklagte beschwerenden Rechtsfehler.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/2-str-103-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-24/2-str-103-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.134991+00:00"}}