{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-18_2_StR_95_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-18","aktenzeichen":"2 StR 95/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35”\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 95/80 BESCHLUSS\n4.\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nHelmut Wilhelm H EEE aus KEEEE dort geboren\nam EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom\n\n27. September 1979 unter Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe und die\nAufrechterhaltung von Maßnahmen dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Soweit dem Angeklagten\ndurch die Revision der Staatsanwaltschaft\nnotwendige Auslagen erwachsen sind, fallen\ndiese der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte die Verurteilung wegen Totschlags\nangreift, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit seinen\nEinzelausführungen beanstandet er lediglich in unzulässiger\nWeise die dem Tatrichter vorbehaltenen Strafzumessungserwäzungen.\n\nDagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\nDie durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21. August 1979\n- 263 g Ds 271/79 - verhängte Geldstrafe und angeordnete\n\nMaßregel betreffen eine Tat, die der Angeklagte vor\nseiner Auslieferung aus Tunesien begangen hatte, die\nJedoch nicht der Auslieferung zugrunde lag. Der Ausspruch des angefochtenen Urteils über die Einbeziehung\njener Geldstrafe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nund über die Aufrechterhaltung jener Maßregel verstößt\nzum Nachteil des Angeklagten gegen Artikel 13 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nTunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II\n\nS. 1158) und ist deshalb auf die zulässig eingelegte\nRevision des Angeklagten von Amts wegen (BGHSt 19, 118;\nBGH NJW 1960, 2201 m.w.N.) sowie auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft aufzuheben.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 3\nSatz 2 StPO. Zu einer Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4\nStPO besteht kein Anlaß.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-18/2-str-95-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-18/2-str-95-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.011851+00:00"}}