{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-18_2_StR_770_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-18","aktenzeichen":"2 StR 770/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 2; TIeft2 BESCHLUSS\nya )\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harald H MUEEEEEEEEEEEEE aus We,\ndort geboren au. WEB 1928,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April\n1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai\n1979, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte beantragt, Beweis darüber zu\nerheben, daß der frühere Mitangeklagte ME bis\nEnde 1968 seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen\nsei und die ihm von der Zollaufsicht auferlegten Pflichten\nerfüllt habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt\nmit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache\nkönne als wahr unterstellt werden.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das\nGericht sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat.\nDas Beweisthema war so allgemein gefaßt, daß es alle den\nfrüheren Mitangeklagten MED obliegenden steuerlichen\nPflichten betraf, somit also auch die sich aus einer\nbestimmungswidrigen Verwendung von Heizöl ergebenden\nAnzeigepflicht sowie die Pflicht zur Zahlung der in\n\neinem solchen Fall geschuldeten Mineralölsteuer. Auf\n\nGrund der zugesicherten Wahrunterstellung hätte die Straf-\n\nkammer die behauptete Tatsache als erwiesen behandeln\nmüssen. Sie hat jedoch im Urteil entgegengesetzte Feststellungen getroffen. Nach diesen hatte MoEEB das\nMineralöl, für das infolge der bestimmungswidrigen Verwendung die Steuerschuld unbedingt geworden war, nicht\nzur Steuerfestsetzung angemeldet und auch die fällige\nMineralölsteuer nicht entrichtet. Auf der Annahme einer\nderartigen Verletzung steuerlicher Pflichten beruht die\nVerurteilung des Angeklagten. Die mangelnde Beachtung\nder zugesagten Wahrunterstellung nötigt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n2. Auf die anderen Verfahrensrügen und die Sachbe-\n\nschwerde braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen;\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung\nkönnte der Angeklagte nur dann verurteilt werden, wenn\ndie durch seine Lieferanten herbeigeführte Zweckentfremdung des Heizöls ihm als gleichzeitiger Erfolg\neigenen Tuns zuzurechnen wäre. Hatte er das Heizöl aber\nerst nach dessen Zweckentfremdung erworben, so käme\nbei ihm (nur) eine Steuerhehlerei in Betracht (BGH,\nUrteil vom 25. September 1979 - 1 StR 702/78 -).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-18/2-str-770-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-18/2-str-770-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.996376+00:00"}}