{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-16_2_StR_93_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-16","aktenzeichen":"2 StR 93/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 93/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sozialarbeiter grad. Winfried Hans-Günter U un\naus Beim, geboren am @. EEEED 1942 in Ku,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nOT\n\n5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 16. April 1980 in der Sitzung vom\n18. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n16. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Urteil ist auf eine Verfahrensrüge hin\naufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat nach der Vernehmung des\nZeugen Ralf MB zur Person die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen\ndurch Beschluß gemäß § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen und diesen Beschluß auch ausgeführt.\n\nNach Beendigung der Vernehmung des Zeugen wurde\ndie Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt, sondern\ndie Zeugin ZW vorgerufen, zur Person vernommen\nund ein Beschluß verkündet, daß die Öffentlichkeit\nweiterhin ausgeschlossen bleibe, und zwar nunmehr\nunter dem Gesichtspunkt des § 172 Nr. 2 GVG, da die\näußerst ungünstigen Familienverhältnisse der Zeugin\nsowie Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin und\nderen geschlechtliche Entwicklung erörtert würden.\n\nNach Beendigung der Zeugenvernehmung erklärten\ndie Verfahrensbeteiligten, daß sie auf die Vernehmung\n\nder Zeugen Angelika Me@iD, Hp und Hermann Mai\nverzichten.\n\nErst danach wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt (Bl. 130/131 d.A.).\n\nDaraus ergibt sich, daß die Ausschließung der\nÖffentlichkeit über die durch die Beschlüsse abgedeckten Verfahrensteile hinaus ausgedehnt worden ist.\n\n-L-\n\nVor allem wurde der Beschluß über den weiteren\nAusschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ZB entgegen § 174 Abs. 1\nS. 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet.\n\nDie Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens wurden verletzt, und damit ist der ab-\n\nsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.\n\nAuf die Sachrüge braucht hiernach nicht mehr\neingegangen zu werden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-16/2-str-93-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-16/2-str-93-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.891614+00:00"}}