{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-16_2_StR_77_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-16","aktenzeichen":"2 StR 77/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 77/80 URTEIL\n/\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ben Jilali CMEEB früher E1ı1 - G EB\naus FOND /man- ZUR, geboren im Jahre 1950 in\nAUEEEEER / Mo,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 16. April 1980 in der Sitzung vom\n18. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. GENE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEMEEER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 4. Juli 1979 wird mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten in\nvollem Umfang,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Strafausspruch.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nin\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nund versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nHiergegen haben der Angeklagte und - beschränkt\nauf die Strafaussetzung zur Bewährung - die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der\nAngeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Verteidiger hatte zum Beweis dafür, daß\nallein der Mitangeklagte Al-N@, nicht aber auch\nder Angeklagte die Überfälle begangen habe, beantragt,\nden gesondert verfolgten, in Maß befindlichen Said\nKEEEB als Zeugen in der Hauptverhandlung oder im Wege\nder Rechtshilfe zu vernehmen. In diesem Sinne hatte\nKB in zwei früheren richterlichen Vernehmungen\nals Mitbeschuldigter ausgesagt. Einer Verlesung der\ndarüber gefertigten Niederschriften hatte der Verteidiger widersprochen. Die Strafkammer lehnte den\nBeweisamtrag gem. § 244 Abs. 3 StPO ab, weil Ku\nunerreichbar sei, und ordnete gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2\nStPO die Verlesung der erwähnten niederschriften an,\nweil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für\nlängere und ungewisse Zeit nicht zu beseitigende\nHindernisse entgegenstünden. Im Urteil hat sie die\nden Angeklagten entlastenden Aussagen KeEEB für\nunglaubhaft erachtet.\n\n-L-\n\nDie Annahme der Unerreichbarkeit KB hat\ndie Strafkammer auf folgende Vorgänge gestützt:\nAm 1. November 1977 hatte die Staatsanwaltschaft\nauf Anordnung des Strafkammervorsitzenden fernschriftlich das Bundeskriminalamt - dringend unter\nHinweis auf einen weiteren Termin vom 9. November\n1977 - gebeten, über Interpol nachzuforschen, ob\n\n\"Said KB, geb. &.M.4L in BB SEm/\nFe@/MeiiB unter folgender Anschrift\nwohnhaft ist:\n\nDon 1GB DEEB SEEN\n\nRep RISSE\n\nPB Fee, Moin\".\n\nAußerdem sollte KM nach seiner Bereitschaft befragt werden, entweder in der Hauptverhandlung gegen\nden Angeklagten in Frankfurt am Main Aussagen zu\nmachen oder, was ihm als Mitangeklagtem aber freistehe, sich in Ma@lB richterlich vernehmen zu\nlassen (Bl. 262, 290 d.A.). Auf Rückfrage des Bundeskriminalamts hatte die Staatsanwaltschaft am 4. November 1977 ergänzende Angaben übermittelt (Bl. 284\nd.A.). Am 12. Januar 1978 - die Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten war inzwischen ausgesetzt\nworden - unterrichtete das Bundeskriminalamt die\nStaatsanwaltschaft, daß von Interpol Ra@M noch\nkeine Nachricht eingegangen sei, und fragte zugleich, ob Spinner werdensolle.: Didke Frage ar\nwurde zunächst von der Staatsanwaltschaft mit\nSchreiben vom 23. Januar 1978 verneint (Bl. 327\nd.A.). Jedoch stellte der Vorsitzende der Strafkammer mit Schreiben vom 19. April 1978 an das\nBundeskriminalant klar, daß die Angelegenheit\n\n-5-\n\nentgegen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft\nnicht erledigt, sondern eine Erinnerung notwendig sei (Bl. 332 d.A.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 1978 bat der Vorsitzende die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf kleinere Unstimmigkeiten\nim ursprünglichen Ersuchen um Sachstandsbericht,\ngegebenenfalls um weitere Veranlassung (Bl. 347\nd.A.). Die Staatsanwaltschaft hielt weitere Bemühungen nicht für erforderlich (Bl. 350 d.A.),\nworauf sie unterblieben. Bis zur Hauptverhandlung\nvom 4. Juli 1979 ging keine Antwort ein.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß damit\nnicht das Erforderliche und Zumutbare unternommen\nwurde, KB als Zeugen richterlich zu vernehmen.\n\nDie Entscheidung, welche Maßnahmen erforderlich\n\nsind, hat das Gericht unter Abwägung der Bedeutung\n\nder Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für\ndie Wahrheitsfindung einerseits sowie des Interesses\nan der reibungslosen und beschleunigten Durchführung\ndes Verfahrens andererseits bei Berücksichtigung der\nPflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zu treffen\n(BGHSt 22, 118). Im vorliegenden Fall war ein ernsthafter Versuch, KB als Zeugen zu vernehmen, nicht\ndeshalb entbehrlich, weil bereits zwei Niederschriften\n\n32\n\nüber eingehende und umfassende richterliche Vernehmungen\nvorlagen. Damals hatte KW seine Aussagen als Beschul-\n\ndigter gemacht, risikolos und ohne daß der Angeklagte\noder sein Verteidiger Gelegenheit gehabt hätten, die\n\nentlastenden Angaben durch Fragen und Vorhaltungen zu\nerhärten. Es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht\n\n-6 -\n\neiner etwaigen in Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten abgegebenen Zeugenaussage größeres Gewicht\nbeigemessen hätte und zu einer dem Angeklagten\ngünstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\nBei den Bemühungen, eine solche Zeugenaussage\nzu erreichen, war die zwischen den Regierungen der\nBundesrepublik Deutschland und des Königreichs\nMa geschlossene Vereinbarung über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Januar\n1959 (BGBl II 1959 S. 118) zu beachten. Darin hat\nsich die Regierung des Königreichs Ma verpflichtet, \"anläßlich von Ersuchen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland die notwendigen\nUntersuchungsmaßnahmen in Strafsachen durchzuführen\". Damit sind auf diplomatischem Weg gestellte\nErsuchen gemeint, nicht formlose Anfragen der Polizeibehörde. Nach Grützner (Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Teil II M 11 Nr. 24)\nkönnen zwar in dringenden Fällen Ersuchen unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde übersandt\nwerden; jedoch werden auch diese erst erledigt,\nwenn sie auf diplomatischem Weg bestätigt worden\nsind. Zusätzliche Vereinbarungen, die eine gegenseitige Amtshilfe der Polizeibehörden in Fällen der\nhier genannten Art sicherstellen, gibt es nicht. Insbesondere enthalten die Interpol-Statuten vom 13. Juni\n1956 keine derartige Regelung (BGHSt 27, 383, 3386).\nSchon aus diesen Gründen mußte mit der Möglichkeit\ngerechnet werden, daß die mo Behörden\nauf eine der Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens\ndienende formlose Anfrage des Bundeskriminalamts hin\n\n7_ 53\n\nuntätig bleiben würden. Der Sachverhalt gibt keinen\nAnlaß für die Prüfung, inwieweit im Rechtshilfeverkehr mit Mai auch außerhalb des Weges, der der\nVereinbarung vom 27. Januar 1959 entspricht, vorbereitende Ermittlungsersuchen über Interpol unverbindlich beiderseits geduldet und erledigt werden\nund damit je nach Sachlage zweckmäßig sind (vgl.\ndazu auch Nr. 163 Abs. 3 RiVASt). Da im vorliegenden Fall dieser Versuch nicht sofort zum Erfolg führte\nund darauf eine mehrmonatige Wartezeit eingeplant\nwurde - erneute Verhandlung wurde erstmals 15 Monate\nspäter versucht (Bl. 346 d.A.) und fand, nach Verlegung des Termins aus anderen Gründen, insgesamt\n\n19 Monate später statt -, war es im Interesse einer\nerschöpfenden Aufklärung zumutbar und unerläßlich,\njedenfalls auch den in der Vereinbarung vorgezeichneten Rechtshilfeweg zu wählen, der allein einen\nRechtsanspruch auf Erledigung gewährt.\n\nÜberdies war das erwähnte Vorgehen auch aus\nanderen Gründen unsachgemäß.\n\nDas Ersuchen ist erst nach Mitteilung der ergänzenden Angaben vom 4. November 1977 nach Ra\nübermittelt worden, enthielt jedoch den Hinweis auf\nden Termin vom 9. November 1977 sowie das Schreibversehen RM Reh statt R@B Teil. Unter diesen\nUmständen mußte damit gerechnet werden, daß das Ersuchen einerseits nicht bis zu dem Termin erledigt\nwerden konnte, andererseits aber dahin verstanden\nwürde, eine wesentlich spätere Erledigung und selbst\neine Antwort sei nicht mehr veranlaßt, sowie daß eine\nfünf Monate danach abgesandte Erinnerung ebenfalls\n\nnicht mit dem erforderlichen Nachdruck aufgegriffen\nwerde Darüberhinaus war der Auftrag, nur an der\nangegebenen Anschrift zu suchen, jedenfalls für\n\ndie Zeit nach der Aussetzung der Hauptverhandlung\nzu eng gehalten. Zu einem umfassenderen Auftrag\nbestand um so mehr Anlaß, als der Verteidiger des\nMitangeklagten Al-N@WB im Schreiben vom 11. Mai\n1977 seine Information mitgeteilt hatte, Kia\nbefinde sich in Ma in Haft (Bl. 218 d.A.).\n\nSchließlich hätte in dem Ersuchen auf die\nMöglichkeit der Zusage sicheren Geleits gem. § 295\nStPO hingewiesen werden müssen. Förmliche Ladungen\nwerden in Ma nur unter dieser Voraussetzung\nzugestellt (Grützner 34s4.Dı .Nr., 19) zemahalb :istinicht\nauszuschließen, daß die me Behörden auch\nein der Vorbereitung einer Ladung dienendes Ersuchen\nschon deshalb unerledigt lassen, weil die Zusage fehlt.\nDaß die Zusicherung für KW im Hinblick auf den Versuch, ihn in der Hauptverhandlung zu vernehmen, von\nentscheidender Bedeutung sein konnte, bedarf keiner\nErörterung. Das gilt auch bei Berücksichtigung des\nAngebots der richterlichen Vernehmung in Ma@B deshalb, weil KB ein Interesse daran haben konnte,\nEinzelheiten einer von ihm mitbegangenen Straftat\nnicht vor einem mom Richter zu offenbaren.\nDie Strafkammer hat diese Möglichkeit ersichtlich\nnicht bedacht, andererseits aber KB maßgeblich\ndeswegen als unerreichbar angesehen, weil sie sein\nErscheinen in der Hauptverhandlung wegen der von ihm\nzu befürchtenden Verhaftung für unwahrscheinlich hielt\n(Bl. 384 d.A.).\n\n- 9 -\n\n2. Auch die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach\n§ 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, wenn - neben anderen Voraussetzungen -\nbesondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Das Gesetz\nmeint damit mildernde Umstände, die von besonderem\nGewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und\ndem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH NJW 1977, 639; Urteil\nvom 17. Januar 1979 - 3 StR 477/78). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer nur\nfeststellen können, daß der auf eine kurze Zeitdauer\nbeschränkte, nicht folgenschwere Tatbeitrag des Angeklagten ungeplant, aus einer Laune heraus und unter\ndem nicht unerheblichen Einfluß des genossenen Alkohols und zweier Mittäter erwachsen ist, sowie daß\ndieses Verhalten für den rechtschaffenen, zuvor und\nin den folgenden vier Jahren bis zur Verurteilung\nnicht straffällig gewordenen Angeklagten ein einmaliges Versagen darstellte. Damit hat sie ausnahmslos\nallgemeine Strafmilderungsgründe angeführt, die keine\nbesonderen Umstände i.S. des § 56 Abs. 2 StGB darstellen und weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit\nden Fall als außergewöhnlich erscheinen lassen. Mit\nder Gewährung von Strafaussetzung auf dieser Grund-\n\n22\n\nlage hat die Strafkammer den dem Tatrichter zustehenden\n\n- 10 -\n\nErmessensspielraum überschritten. Diese Entscheidung kann deshalb nicht bestehenbleiben. Die Aufhebung erfaßt den Strafausspruch insgesamt, da\nErwägungen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung\ndie Strafhöhe beeinflußt haben können.\n\nSollte das neu erkennende Gericht die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung feststellen, so\nmuß es zusätzlich die Frage, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56\nAbs. 3 StGB), ausdrücklich erörtern.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-16/2-str-77-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-16/2-str-77-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.871289+00:00"}}