{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-16_2_StR_116_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-16","aktenzeichen":"2 StR 116/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20916\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 116/80 URTEIL\n\nvr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOsman CO , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\n. GEB 1954 in Pain TEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 16. April 1980 in der Sitzung vom\n18. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEE> aus GERN\n\nals Verteidiger in der Verhandlung\nvom 16. April 1980\n\nJustizangestellte mp\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n8. August 1979, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt\nund das sichergestellte Haschisch eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die\nRevision ist begründet.\n\n1. Zu Recht wendet sich der Angeklagte gegen die\nAblehnung seines Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen\nBEE. Der Zeuge war u.a. dafür benannt, daß der Angeklagte und der Zeuge LEER am Abend des 18. November 1978\nnicht über ein Haschischgeschäft miteinander gesprochen\nhätten. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung sei für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung. Eine solche auf den\nGesetzeswortlaut beschränkte \"Begründung\" genügt nicht\n(BGH bei Dallinger MDR 1970, 560). Sie gibt keinen Aufschluß\ndarüber, auf Grund welcher rechtlichen oder tatsächlichen\nErwägungen das Landgericht die Erheblichkeit des Beweisthemas verneint hat. Ihrer Angabe hätte es bedurft, da\nhier nicht der Ausnahmefall gegeben war, daß der betreffende Grund für alle Beteiligten auf der Hand lag und\ndiese ihr künftiges Prozeßverhalten deshalb entsprechend\nhätten einrichten können.\n\nDavon abgesehen hat sich das Landgericht im Urteil\nmit seinem Ablehnungsbeschluß in Widerspruch gesetzt,\nindem es auf S. 5 UA feststellt, daß der Zeuge Laevitt\nbei jenem Treffen mit dem Angeklagten \"über die Lieferung\ndes Haschisch\" gesprochen hat.\n\nAuf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil zumindest\nhinsichtlich des Schuldumfangs und damit auch des Strafausspruchs.\n\n2. Ferner greift die weitere Verfahrensbeschwerde\ndurch, mit der die Ablehnung des Beweisamtrags auf Verneknung des Zeugen TulB beanstandet wird. Diesen hatte\nder Angeklagte als Zeugen für die Richtigkeit seiner Beweisbehauptung benannt, daß nicht er, sondern in seiner Abwesenheit der Zeuge REED das von der Polizei später aufgefundene\nHaschisch erworben und in Empfang genommen habe; er selbst\nsei an diesem Geschäft in keiner Weise beteiligt gewesen\nund habe niemals Kontakt zu den Lieferanten gehabt. Von\nder Strafkammer ist der Antrag wegen Unerreichbarkeit des\nBeweismittels abgelehnt und diese wie folgt begründet\nworden: Der Zeuge sei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht\nzum Termin erschienen; nach den Ermittlungen des Kriminalbeamten Landmann sei er zwar noch unter der vom Angeklagten\nmitgeteilten Anschrift gemeldet, halte sich aber hier nicht\nmehr auf; aus türkischen Kreisen habe der Beamte erfahren,\ndaß der Zeuge Anfang Juli 1979 in die Türkei gefahren\nund dort verhaftet worden sei; wo er sich zur Zeit aufhalte\noder erreicht werden könne, sei unbekannt; auch die Nachforschungen der Verteidigerin hätten zu keinem Ergebnis\ngeführt.\n\nZu Recht macht der Beschwerdeführer demgegenüber\ngeltend, daß die Strafkammer angesichts der Bedeutung\ndes Beweisthemas weitere Nachforschungen zur Ermittlung\ndes Aufenthaltsortes des Zeugen hätte anstellen müssen.\nGemäß den Angaben des Beamten wohnen die Ehefrau sowie\nder verheiratete Sohn des Zeugen in Hanau (Protokoilband\nBl. 67 R). Es hätte sich deshalb aufgedrängt, die beiden\nFamilienangehörigen nach dem damaligen Aufenthaltsort des\nZeugen zu befragen. Falls nicht schon diese Erkundigungen\n\nzum Erfolg geführt hätten, wären wegen der Bedeutung der\nBeweisbehauptung weitere Ermittlungen über Interpol sowie\nüber die deutsche Botschaft in Ankara geboten gewesen.\n\nEin Zeuge ist nicht schon deshalb unerreichbar, weil er\nsich in einem ausländischen Staat aufhält. Das gilt hier\nselbst dann, wenn der Zeuge Tu@B in der Türkei verhaftet\nworden sein sollte. Unabhängig davon, daß damit noch nicht\nohne weiteres die Aufrechterhaltung seiner Inhaftierung\n\nim Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts feststand,\nhätte er auch als Inhaftierter in der Türkei oder sogar\nvor dem erkennenden Gericht vernommen werden können\n\n(Art. 1, 3, 4, 11 des Europäischen Übereinkommens vom\n\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen).\n\n3. Das Urteil muß wegen dieser Verfahrensmängel aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden\nund die Sachrüge braucht deshalb nicht mehr eingegangen\nzu werden. Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß wegen des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil\n\nvom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -) die Strafzumessungserwägungen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben,\nsoweit es auf S. 15 UA heißt, der Angeklagte habe es\ndarauf abgesehen, sich auf leichte Art und Weise Geld\n\nzu verdienen; dabei habe er es in Kauf genommen, daß\nandere Menschen durch den von ihm vermittelten Besitz\nvon Haschisch in ihrer Gesundheit schwer beeinträchtigt\nwurden; er habe dies vor allem seines eigenen Profits\nwegen getan.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-16/2-str-116-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-16/2-str-116-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.850961+00:00"}}