{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-11_2_StR_85_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-11","aktenzeichen":"2 StR 85/80","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR 85/80 3 RS CHLNUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried Z DEE „aus AU, geboren\n#:[ um Em 1945 in Pen De, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nRa Zu DS E27 a ze\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosseni\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen von\n\n. 12. September 1979 mit den Feststellungen\n\n2.\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung\nvon Beitragsteilen\n\nb) und wegen Betrugs in den Fällen 17 und\n23 der Anklage verurteilt worden ist,\n\nc) im Ausspruch Über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu- . .\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründes\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nin übrigen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Bankrotts, Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen und Betrugs\nin acht Füllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDas Urteil ist auf die Sachrüge des Angeklagten hin\nin dem im Beschlußtenor genannten Umfang aufzuheben, im\nübrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß\nder Angeklagte die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge\nin keinem Monat der Fälligkeit entrichtet und daß die\nBeitragsforderung der AOK Ag am 14. Juli 1977\n2.735,-- IM betragen habe (UA S. 8). Eine Verurteilung\nwegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach §§ 529,\n1428 RVO, 150 AVG und 225 AFG setzt aber voraus, daß der\nzur Abführung der Anteile verpflichtete Arbeitgeber diese\ntatsächlich vom Lohn einbehalten hat. Daß dies im vorliegenden Fall geschehen ist, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt und versteht sich auch nicht von selbst.\n\n2. Auch im Falle 17 der Anklage halten die Ausführungen des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung\nnicht stand. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte\ndas Fahrzeug im Januar 1977 zum Preise von 4.500,-- DM und\nerklärte, daß er den Kaufpreis nicht sofort bezahlen könne.\nZwei später übersandte Schecks waren nicht gedeckt (UA S. 15).\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hält das Gericht den Angeklagten für überführt, bei Abschluß des Vertrages und Hingabe\nder beiden Schecks gewußt zu haben, daß keine Deckung vorhanden war (UA S. 22). Schließlich bezeichnet die Kammer\ndie Hingabe der nicht gedeckten Schecks als Täuschungshandlung i.S. von § 263 StGB (UA S. 26).\n\nDanach fehlen klare Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs tragen könnten,\n\nDie Hingabe der nicht gedeckten Schecks könnte nur dann\neine rechtlich relevante Täuschungshandlung im Sinne des\nAnklagevorwurfs sein, wenn der Angeklagte den Zeugen Bauer\n\ndadurch von zu dieser Zeit noch erfolgversprechenden\nSchritten zur Geltendmachung seiner Kaufpreisforderung\noder Rückübereignung des verkauften Pkw abhalten wollte.\nDas hat das Landgericht aber nicht festgestellt.\n\nDas Verhalten des Angeklagten begründet allerdings\nden Verdacht, daß er bereits bei Abschluß des Vertrages\ndie Absicht hatte, den Kaufpreis nicht zu bezahlen,\nsondern den Erlös aus dem Weiterverkauf für sich zu verwenden.\n\nAusreichende Feststellungen hierzu fehlen aber\nbisher.\n\n3. Das Landgericht sieht im Falle 23 der Anklage\neinen Betrug zum Nachteil des Zeugen Sch@ darin,\ndaß der Angeklagte diesem Zeugen als Sicherheit für\nein Darlehen von 10.000,-- DM einen Kfz.-Brief übergab\nund dabei verschwieg, daß die Zeugin Häger noch Vorbehaltseigentümerin des dazu gehörigen Fahrzeugs war. Auch\nhier tragen die bisher getroffenen Feststellungen die\nVerurteilung nicht,\n\nDer Zeuge Schoder hat die Fahrzeuge des Angeklagten\nregelmäßig durch Darlehen finanziert und dafür den jeweiligen Kfz.-Brief als Sicherheit erhalten (UA S. 16).\nDaß er dabei immer Briefe von Fahrzeugen verlangte und\nerhielt, die bereits im Volleigentum des Angeklagten\nstanden, und sich nicht mit Briefen von solchen Fahrzeugen begnügte, an denen der Angeklagte - wie hier -\nlediglich ein Anwartschaftsrecht hatte, ist nicht selbstverständlich. Wenn der Angeklagte nämlich Darlehensbeträge benötigte, um damit den Kaufpreis für die Fahrzeuge\nzu bezahlen, dann konnte der Zeuge Schw, der diese\n\nDarlehen gewährte, nicht davon ausgehen, daß der Angeklagte in jedem Falle bereits bei Darlehenshingabe\nEigentümer des von ihm gekauften Fahrzeugs war, Es ist\nmöglich und wahrscheinlich, daß der Zeuge Schw auch\nBriefe von Kraftfahrzeugen, an denen der Angeklagte\n\ndurch die Zahlung des Kaufpreises erst Eigentum erlangen\nsollte, als ausreichende Sicherheit für ein hingegebenes\nDarlehen ansah, weil er damit rechnete, daß der Angeklagte\nnach Verwendung des Darlehens zur Zahlung des Kaufpreises\nohnehin Volleigentümer würde.\n\nDas Landgericht hätte jedenfalls diese naheliegenden\nGesichtspunkte erörtern und genau prüfen müssen, welche\nAbsprachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Schü\ngetroffen wurden.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaler Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-11/2-str-85-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-11/2-str-85-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.547875+00:00"}}