{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-11_2_StR_134_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-11","aktenzeichen":"2 StR 134/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 134/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mohamed Ali Abdallaıh H EEE , in\nder Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am MR EEE 1947 in wg el y AlB/Krs. Im\n(SEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n\\n\n\n013\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 11. April 1980 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 6. August 1979 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der\nStrafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht\nhat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen ausgeführt,\nUmstände zu Gunsten des Angeklagten habe es \"nicht finden\nkönnen\" (S. 18 UA). Diese Formulierung gibt zu dem Verdacht\nAnlaß, daß die Strafkammer entweder die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten (bezogen auf den Zeitpunkt der\ndem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Straftat)\nübersehen oder die mögliche Bedeutung eines solchen Umstands\nfür die Strafbemessung (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR\n1969, 194) verkannt hat. Der Strafausspruch kann deshalb\nnicht bestehen bleiben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu beachten\nsein, daß bei einer gleichzeitigen Aburteilung des Vorfalls\nvom 27. August 1977 (S. 2 UA) und der Einzelakte des vorliegenden Verfahrens sicherlich auch jene Tat als Bestandteil der fortgesetzten Handlung angesehen und demgemäß\nnur eine Strafe, also keine Gesamtstrafe verhängt worden\nwäre, Da das Urteil vom 16. Februar 1978 nicht mehr geändert werden kann, ist der für den Angeklagten hierdurch\nentstehende Nachteil bei der Bemessung zumindest der\nGesamtstrafe zu berücksichtigen.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-11/2-str-134-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-11/2-str-134-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.534222+00:00"}}