{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-09_2_StR_852_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-09","aktenzeichen":"2 StR 852/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 852/79 BESCHLUSS\nTR in der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Norbert Antonius Maria R IB aus\nAU, geboren am WW. EEE 1950 in BEE,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 14. August\n1979 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Köln zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde die versuchte\nsexuelle Nötigung gegenüber Frau WER am 25. Februar\n1979 kurz nach Mitternacht von einem Täter begangen, der\nglattes Haar und einen zu den Wangenknochen hochgedrehten\nOberlippenbart hatte (UA S. 13). Am 26. Februar 1976\ngegen 21.30 Uhr hat Frau WEB Anzeige erstattet und\ndabei angegeben, wenige Minuten zuvor erneut den \"Täter\"\n- nach der Annahme der Strafkammer in einem vorbeifahrenden Pkw (UA S. 16) - wiedererkannt zu haben\n(UA S. 8, 10, 14, 15, 16). Die Strafkammer hält es für\n\"wahrscheinlich\", daß der Angeklagte bereits in der\nWoche ab dem 1. März 1976 mit seinem Pkw bei einer\nVerkehrskontrolle angehalten und der Frau WEB gegenübergestellt wurde, von dieser aber nicht als Täter\nidentifiziert werden konnte, weil er zu jenem Zeitpunkt\nlockiges bzw. krauses Haar trug (UA S. 9, 11, 12, 13, 18).\nIn der Folgezeit hat Frau WEB den Angeklagten am\n5. Mai 1976 anhand eines Lichtbildes (UA S. 12, 13), am\n25. August 1978 bei der Begegnung in der ersten Hauptverhandlung (UA S. 13) und schließlich - \"absolut sicher.\nDarauf könne sie zehn Eide schwören\" (UA S. 11) - in der\n\nzweiten Hauptverhandlung vom 2., 9. und 14. August\n1979 als den Täter bezeichnet. In beiden Hauptverhandlungen trug der Angeklagte gekraustes Kopfhaar,\nin der zweiten Hauptverhandlung zusätzlich einen\nkurzgeschnittenen Vollbart (UA S. 13).\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, sie habe die von\nihr für wahrscheinlich erachtete Gegenüberstellung im\nMärz 1976 \"nicht genügend sicher „.. feststellen können\"\nund deshalb aus diesem Umstand keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen (UA S. 18). Tatsächlich\nhat sie aber gerade damit ihrer Beweiswürdigung von\nzwei möglichen Sachverhalten den dem Angeklagten nachteiligeren zugrundegelegt und gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel zu Gunsten des Angeklagten wirken.\nDie Annahme, die Begegnung habe stattgefunden, war\nfür den Angeklagten deshalb vorteilhafter, weil sich\naus dem dabei gezeigten Verhalten der Frau WB zusätzliche Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit ihrer\nAussagen ergaben. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung,\ndaß jemand eine in einem Pkw vorbeifahrende Person\nwiedererkennen, wenige Tage danach bei einer Gegenüberstellung nicht mehr identifizieren, aber Monate und\nJahre später auf einem Lichtbild und bei Begegnungen\nerneut mit Sicherheit wiedererkennen kann. Daß die Haare\ndes Angeklagten bei der Überprüfung im März 1976 - im\nGegensatz zum glatten Haar des Täters - lockig bzw.\ngekraust waren, gibt dafür keine ausreichende Erklärung.\nDenn auch bei den späteren Begegnungen hat diese Haartracht des Angeklagten und selbst eine zusätzliche erhebliche Veränderung seiner Barttracht die Zeugin nicht\ngehindert, den Angeklagten mit Bestimmtheit als den\nTäter zu bezeichnen.\n\n42\n\nAusgehend von dem für den Angeklagten vorteilhafteren Sachverhalt hätte die Strafkammer diese\nZusammenhänge würdigen und erörtern müssen. Daß\nsie es nicht getan hat, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils\nnötigt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer die Zuverlässigkeit der Frau WB bei\nden späteren Täteridentifizierungen dann, wenn sie\nderen Unvermögen zu dem früheren Zeitpunkt berücksichtigt hätte, geringer eingeschätzt hätte und bei\neiner Gesamtbetrachtung aller Irrtümer, die der Frau\nWEB unterlaufen sind, zu einem dem Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gelangt wäre.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-09/2-str-852-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-09/2-str-852-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.518142+00:00"}}