{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-09_2_StR_806_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-09","aktenzeichen":"2 StR 806/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 806/79 BESCHLUSS\nBL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Rainer Otto K GE zus WERNER,\n\ndort geboren am @. EEEEES 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\n/\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 12. Juli 1979, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in einem besonders\nschweren Fall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht\nbestehenbleiben. Insoweit leiden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 1979\n\n- 3 -\n\nzutreffend darlegt, die Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer das Verhalten des Angeklagten nach der\nTat würdigt, an durchgreifenden rechtlichen Mängeln.\nHervorzuheben sind folgende Einzelpunkte:\n\nDaß der Angeklagte \"angesichts seiner Tat und\nihrer Folgen kein Entsetzen gezeigt, vielmehr kühl\nund schnell überlegt hat, wie er seine Tat verdecken\nkönne\", dürfte strafschärfend nur dann gewertet werden,\nwenn hieraus negative Rückschlüsse auf die Tat als\nsolche, etwa eine besonders verbrecherische Gesinnung\ndes Angeklagten bei ihrer Ausführung, gezogen werden\nkönnten. Solche Schlüsse sind indessen nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang spricht im Gegenteil für den Angeklagten, daß\ner nach dem Auffinden seiner in der Badewanne liegenden Ehefrau sofort alles versucht hat, sie durch zweckentsprechende Maßnahmen zu retten; auf welche Weise er\ndabei hätte Entsetzen zeigen sollen, läßt das Urteil\noffen. Daß er versucht hat, sich selbst so weit wie\nmöglich zu entlasten, ist kein zulässiger Strafschärfungs-\n\ngrund.\n\nWie den Ausführungen auf S. 72 UA entnommen werden\nmuß, legt die Kammer dem Angeklagten auch zur Last, daß\ner sich nicht bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen.\nAuch hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte den Schaden - den Tod seiner\nEhefrau - nicht wiedergutmachen kann. Er kann allenfalls\ndie Folgen seiner Tat mildern. Daß er seinen Kindern\nUnterhalt zahlt, spricht in diesem Zusammenhang Jjedenfalls nicht gegen ihn.\n\n774\n-L-\n\nSchließlich ist mangels näherer Darlegungen\nim Urteil nicht erkennbar, warum es auf besondere\nEigensucht des Angeklagten hindeuten soll, daß er\n\"mit der Zeugin SED zusammengezogen ist\"\nund \"seine Kinder seinen Eltern überlassen hat\".\nDer Angeklagte hat den Tod seiner Ehefrau fahrlässig, nicht vorsätzlich bewirkt; es kann also nicht\nZiel seiner Tat gewesen sein, ein Zusammenleben mit\nFrau SC zu ermöglichen. Die Unterbringung\nseiner jetzt mutterlosen Kinder bei seinen Eltern\naber kann ebenso auf Verantwortungsbewußtsein des\nAngeklagten seinen Kindern gegenüber beruhen wie\nauf Egoismus.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die genannten Mängel das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Der Einzelstrafausspruch wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge mußte deshalb aufgehoben werden. Dies hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.\n\nSchumacher Müller Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-09/2-str-806-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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