{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-03_2_StR_91_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-03","aktenzeichen":"2 StR 91/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 91/80 BESCHLUSS\nAU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollobersekretär Karl Hans Ss «ED aus\nVe, zeboren am GG. EB 1932 in Aue,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\n-2- LE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai\n1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner (Wirtschaftsstrafkammer) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Liste der angewendeten Strafvorschriften\nwird durch Einfügung des § 348 Abs. 1 StGB\nberichtigt.\n\nGründe:\n\nDas vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hat nur\nzum Teil Erfolg. Seine Verfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils aufgrund der\nSachrügen hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichten, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\nZu Lasten des Angeklagten ist vom Landgericht gewertet\nworden, daß er nicht aus finanzieller Not heraus gehandelt\nund keinen Beitrag zur Wiedergutmachung des durch ihn angerichteten Schadens geleistet hat (S. 42 f UA). Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Hätte der Angeklagte gehandelt, um eine wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen\nStrafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße\nFehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt\n\n(BGH, Urteil vom 26. Juli 1967 - 2 StR 262/67 -).\n\nDa der Angeklagte die Tat geleugnet hat (S. 12,\n\n42 UA), durfte auch nicht zu seinem Nachteil der\nUmstand gewürdigt werden, daß er den Schaden nicht\nwieder gutgemacht hat. Ein leugnender Angeklagter\nwürde sich in Widerspruch zu seinem prozeßtaktischen\nVerhalten setzen, würde er Wiedergutmachung erbringen. Eine solche Gefährdung seiner Verteidigungsposition kann von ihm nicht erwartet und kann ihm\nauch nicht zugemutet werden.!\n\nIn der Liste der angewendeten Strafvorschriften\nwar infolge eines Versehens § 348 Abs. 1 StGB nicht\naufgeführt. Der Senat hat die Liste entsprechend ergänzt.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-03/2-str-91-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-03/2-str-91-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.432941+00:00"}}