{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-02_2_StR_94_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-02","aktenzeichen":"2 StR 94/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 94/80 URTEIL\nMr,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Matthias A EEE aus SEEEEEED,\ndort geboren am . m 1956,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEEEB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 6. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen räuberischen Angriffs\nauf einen Kraftfahrer in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, im ersten Fall in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im zweiten\nFall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt und die Tatwaffe (Knallgaspistole)\neingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. 1. Die auf § 275 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Vom Angeklagten wird ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht behauptet, sondern\nlediglich vermutet. Davon abgesehen wäre die Rüge aber\nauch unbegründet.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte\nes weder nach § 265 StPO noch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG\neines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung der\nTatwaffe (BGHSt 16, 47 f; 22, 336, 338 f).\n\n3. Erfolglos ist auch die Rüge, er sei nicht darauf\nhingewiesen worden, daß im zweiten Fall (Zug) eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in\nBetracht komme (§ 265 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, wurde er darauf hingewiesen,\n\"daß auch eine Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nerfolgen kann\". Dieser Hinweis war nicht auf den ersten\nFall beschränkt.\n\nII. 1. Zu Recht wendet sich der Angeklagte jedoch\nmit seiner Sachbeschwerde gegen die Verurteilung gemäß\n§ 316 a StGB im ersten Fall. Nach den getroffenen Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, als er nachts‘\nvor der von ihm besuchten Gaststätte ein Taxi mit laufendem\nMotor ohne Fahrer stehen sah, dieses zu stehlen. Während\ner versuchte, einen Gang einzulegen, kam der Taxifahrer\nNEED aus der Gaststätte. - Er hatte dort Gäste von seinem\nEintreffen benachrichtigt, den Motor des Fahrzeugs aber\nwegen der kühlen Witterung nicht abgestellt. - Der Zeuge\nNEED zog den Angeklagten aus seinem Fahrzeug heraus.\nDaraufhin wurde dieser handgreiflich. In der Absicht,\n\"wenigstens\" an das Geld des Taxifahrers zu gelangen,\nschlug er auf ihn ein. Nachdem der Zeuge in das Taxi geflüchtet war, richtete der Angeklagte seine Knallgaspistole auf den Kopf des Zeugen und forderte ihn auf,\nsein Geld herauszugeben, den Wagen zu verlassen und zu\nverschwinden, andernfalls werde er abdrücken. Der Taxifahrer konnte jedoch den Angeklagten abwehren, indem er\ndie Autotür mit voller Wucht gegen ihn schlug. Er fuhr dann\ndavon.\n\nDie Strafkammer hat in dem auf die Erlangung des\nGeldes gerichteten Handeln des Angeklagten (außer der\nvorsätzlichen Körperverletzung) ein Verbrechen i.S. des\n§ 316 a StGB gesehen.\n\nDiese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. § 316 a StGB setzt u.a. die\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\nvoraus. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Tat\nwährend eines vorübergehenden Halts des Fahrzeugs begangen\nwird. Sie muß aber in naher Beziehung zur Benutzung des\nKraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß im Tatplan als Transportmittel eine Rolle spielen\n(BGHSt 19, 191 £; 22, 114, 116; BGH, Urteil vom 31. Mai\n1979 - 4 StR 194/79 -). Diese Voraussetzung ist bei einem\nTäter, der ein haltendes Kraftfahrzeug entdeckt und dessen\nFührer während dieses Aufenthalts erpressen will, nicht\ngegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 54/72 -).\nHier wird nicht eine durch die Fortbewegung eines Kraftfahrzeug geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt. Der Fall\nunterscheidet sich insofern nicht von dem Überfall auf\neinen sonstigen Straßenpassamten. Daß es sich bei dem Zeugen\nNEED um einen Taxifahrer handelt, ändert daran nichts.\nZwar ist § 316 a StGB u.a. durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer veranlaßt worden (BGHSt 13, 27, 29).\nDennoch findet diese Vorschrift auch auf Taten zum\nNachteil solcher Fahrer nur Anwendung, wenn sie unter\nAusnutzung einer Gefahrensituation in dem vorstehend\ndargelegten Sinn begangen worden sind (BGH, Urteil vom\n14. März 1972 - 5 StR 54/72 -).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB in dem Fall N kann danach\nnicht bestehenbleiben, Ihre Aufhebung umfaßt zugleich\ndie Verurteilung wegen der vorsätzlichen Körperverletzung.\n\nZu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der\nSenat angesichts der zum Teil unklaren Feststellungen nicht\nin der Lage. Obwohl nach ihnen der Angeklagte den Zeugen\n\naufgefordert hat, aus dem Wagen auszusteigen und zu\n\"verschwinden\", und er an dessen beabsichtigter Wegnahme\nvorher nur durch das Erscheinen des Zeugen gehindert\nworden war, geht das Landgericht im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung (S. 9 UA) lediglich davon aus, daß er den Zeugen\nzur Herausgabe des Geldes habe zwingen wollen.\n\n2. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen Ausführungen zum Fall Zug erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall N hat\nauch die der Gesamtstrafe zur Folge. Hiervon wird die Einziehung der in beiden Fällen als Tatwaffe benutzten Pistole\nnicht berührt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79 -).\n\nSchumacher Müller Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-02/2-str-94-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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