{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-02_2_StR_817_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-02","aktenzeichen":"2 StR 817/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"022\n4A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 817/79 URTEIL\n&Y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Roland Ta EB aus Hamm,\ngeboren am @&. MEEB 1928 in Staus,\n\n2. den Bautechniker Manfred B ED aus T@, geboren am\nWB. EEE 1950 in SCHE, zur Zeit in anderer\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n4A\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEEEEEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus EINS\nals Verteidiger des Angeklagten To,\n\nRechtsanwalt > aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten BER,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n9. Februar 1979 werden verworfen. Jedoch\nwird in der Liste der gegen den Angeklagten\nTa angewandten Strafvorschriften § 90 c\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt durch § 90 a Abs. 1\nNr. 1 StGB.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tas\nwegen Verunglimpfung des Staates und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesemtfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie den Angeklagten BB\nwegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nbeider Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.\nMit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen\ndie Angeklagten Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Tabbert\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Schuldspruch wegen Verunglimpfung des\nStaates gemäß § 90 a Abs. 1 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat bei der Bewertung der Aussagen des Zeugen CB alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Neben der überlegten, abwägenden, nüchternen und emotionslosen Art seines Vortrags\nhat sie insbesondere auch sein Bemühen um eine den tatsächlichen Ereignissen entsprechende Erinnerung und\nSachdarstellung sowie die zur besonderen Prüfung\n\n- u-\n\nseiner Glaubwürdigkeit drängenden Umstände gewür-\n\ndigt (UA S.17 bis 19)Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich - zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein - und lassen keinen Verstoß\ngegen Erfahrungssätze erkennen.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die\nAnnahme eines Vergehens gemäß § 90 a Abs. 1 StGB.\nDie zwischen antisemitischen Liedern und dem Hodi-WeB-Lied gesprochene Parole \"Blut muß fließen,\nknüppeldick, wir scheißen auf die Freiheit der Bundesrepublik\" bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gestalt als freiheitliche repräsentative\nDemokratie. Mit ihr bringt der Sprecher zum Ausdruck,\ndaß ihm die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik\nDeutschland und damit diese selbst - im Gegensatz zu\nderjenigen früheren Staatsordnung, in der das Ho@s-WEREEB-Lied als eine Nationalhymne anerkannt war -\nnichts bedeute, vielmehr der Achtung, auch durch die\nAllgemeinheit, nicht wert sei (vgl. BGHSt 6, 324; 7,\n110). Das Merkmal der Böswilligkeit durfte die Strafkammer angesichts des besonders widerwärtigen Wortlauts der Parole, ihrer Einfügung zwischen antisemitische Lieder sowie der Tatsache, daß Anhaltspunkte\nfür ein anderes Motiv als unbegründete Feindseligkeit nicht erkennbar sind, auch ohne weitere Begründung als erfüllt ansehen.\n\nSchließlich ist das Strafmaß von zwei Monaten\nFreiheitsstrafe, zumal bei Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der mehrfachen, teils wegen Beleidigung und\nVolksverhetzung verhängten Vorstrafen, aus Rechts-\n\n. gründen nicht zu beanstanden.\n\nEG\n\nc) Auch die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung zum Nachteil Bra hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung\nder Revision war dieses Vorgehen des Angeklagten\nnicht durch ein Notwehrrecht gedeckt. Dabei kann\noffenbleiben, ob der Angeklagte, der von seinem\nursprünglichen Standort in Lagermitte aus erst\nin den Lampenschein hineinlief, sofort einen Holzknüppel ergriff und selbst nach dem Zerstören der\nLampe BroB weiter verfolgte und zu schlagen\nversuchte (UA S. 11, 12), einen anderen Willen\nhatte als den, eine Auseinandersetzung mit den\nMitgliedern des Fernsehteams zu suchen (UA S. 20).\nJedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß er\nals bloßer Gast bei einer Veranstaltung der Wi8-\nJugend (UA S. 19) die Befugnis gehabt haben sollte,\ndie Beleuchtung eines Teils des Lagers dieser Organisation oder das von den Verantwortlichen gestattete\nund empfohlene Filmen des Lagerlebens (UA S. 8) zu\nverhindern. Soweit er sich durch die ausschließlich\ndem Lagerbetrieb geltenden Unternehmungen der Kameraleute persönlich beeinträchtigt fühlte, wie er im\nRevisionsverfahren vortragen ließ, hätte er sich von\nder Veranstaltung entfernen können und unter den hier\ngegebenen Umständen, statt BrB zu verletzen,\ndiese Möglichkeit auch wählen müssen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten BE\n\na) Die Rüge, anstelle der Strafkammer sei die\nStaatsschutzkammer zuständig gewesen, weil ein Mitangeklagter auch wegen eines Vergehens nach § 90 a\nAbs. 3 StGB angeklagt gewesen sei, ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n-6-\n\nOhne Kenntnis des Anklagesatzes kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, welche Straftat dem Mitangeklagten zur Last gelegt worden war.\n\nSoweit der Angeklagte geltend macht, das Verfahren gegen ihn sei nur wegen einer fehlerhaften\nVerbindung mit einer anderen Sache vor dem Landgericht verhandelt worden und hätte in Wirklichkeit\nzur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehört, ist die\nRüge offensichtlich unbegründet.\n\nb) Die Nachprüfung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Sch deckt\nkeinen Rechtsfehler auf. Soweit sich die Revision\nmit einer eigenen Sachverhaltsschilderung von den\nUrteilsfeststellungen entfernt, ist sie unzulässig.\n\nDie von der Strafkammer vorgenommene rechtliche\nBewertung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das\ngilt auch insoweit, als die Strafkammer dem Angeklagten für die Verletzung des Kameramannes Sch\nweder ein Notwehrrecht noch den Entschuldigungsgrund\nder irrigen Annahme einer Notwehrlage zugebilligt hat.\nDiese Frage würde sich nur dann stellen, wenn Sch\ndem Bemühen des Angeklagten und seiner Gefolgsleute,\ndas Kamerastativ (durch Wegschieben oder Wegtragen)\nvom Grundstück zu entfernen und das Filmen (z.B.\ndurch Zuhalten des Objektivs mit der Hand) zu verhindern, körperlichen Widerstand entgegengesetzt\nhätte. Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhalt;\nselbst die Revision behauptet dies nicht.\n\n7 44\n\nce) Schließlich 1äßt auch die Verurteilung\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung\nzum Nachteil Br und vorsätzlicher Beschädigung des Pkw keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Was die Revision in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringt, sind im\nwesentlichen unzulässige Angriffe gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung. Der bedingte Vorsatz hinsichtlich der\nversuchten Körperverletzung ist ausreichend festgestellt. Wer die Heckscheibe eines Pkw, Marke\nVW-Passat, mit einem Pfahl mit solcher Wucht\ndurchstößt, daß der Pfahl erst von der Kopfstütze eines Vordersitzes abgefangen wird, kann\nnicht darauf vertrauen, daß zwei im Bereich der\nVordersitze befindliche Personen unverletzt bleiben,\ngleichgültig ob er sie sieht oder nicht, Die Urteilsgründe ergeben ausreichend deutlich, daß der Angeklagte sich dessen bewußt war und, da er die Handlung dennoch vorgenommen hat, einen möglichen Verletzungserfolg gebilligt hat.\n\nSchumacher Müller Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-02/2-str-817-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90c","ref_norm":"90c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-02/2-str-817-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.393980+00:00"}}