{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-04-02_2_StR_18_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-02","aktenzeichen":"2 StR 18/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 18/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Siegfried BB aus Wei,\ndort geboren am 9. EB 1955,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\noof\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzender Richter,\nStaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Limburg vom 21. September 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision greift dieses Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an:\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDas Gericht hat den Antrag der Verteidigung, ein\njJugendpsychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rita CHEM einzuholen, nach § 244\nAbs. 4 StPO zu Recht abgelehnt.\n\nDie Wertung einer Zeugenaussage ist grundsätzlich\nAufgabe des Tatrichters. Das gilt auch für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Aussage eines jugendlichen Opfers\neines Sexualdelikts (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975\n- 1 StR 580/74). Die Jugendkammer hat eine Diplom-Psychologin\nals Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der 14jährigen\nZeugin gehört und das Gutachten bei der ausführlichen\nBeweiswürdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\nZeugin berücksichtigt. Auf Grund eigener Beobachtung in\nder Hauptverhandlung, der Aussage des Hausarztes der\nZeugin und des Gutachtens der sachverständigen Diplon-Psychologin hat die Jugendkammer ausgeschlossen, daß die\nZeugin durch krankhafte seelische Störungen in ihrer\nWahrnehmungs- und Aussagefähigkeit beeinträchtigt war.\nAbgesehen davon, daß die Verteidigung in ihrem Beweisamtrag keine Tatsachen vorgetragen hat, die Rückschlüsse\nauf eine seelische Erkrankung der Zeugin zuließen, und\n\nsolche Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich sind,\nhat das Landgericht fehlerfrei dargelegt, daß und\nwarum die als Sachverständige vernommene Psychologin\ndie erforderliche Sachkunde besaß, um auch zur Frage\neiner etwaigen krankhaften seelischen Störung bei der\nZeugin sachverständig Stellung nehmen zu können.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Sachrüge\n\nEiner Erörterung bedarf hier nur die rechtliche\nBewertung der Tat des Angeklagten als vollendetes Verbrechen der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wollte der\nAngeklagte die Zeugin Rita C@EEB vergewaltigen. Er zog\nihr deshalb gegen ihren Widerstand mit Gewalt den Rock\nbis zur Brust hoch und Strumpfhosen sowie Schlüpfer nach\nunten. Er hatte seine Hose geöffnet und sein Geschlechtsteil freigemacht. Ob er sein Glied ganz oder teilweise in\ndie Scheide des Mädchens einführte, konnte nicht festgestellt werden (UA S. 5/6). Zu Gunsten des Angeklagten nimmt\ndas Landgericht an, daß er den Vergewaltigungsversuch dann\nfreiwillig aufgegeben hat.\n\nNach diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung\nwegen vollendeter sexueller Nötigung keinen Badenken. Der\nAngeklagte hat bereits dadurch eine sexuelle Handlung\nvon einiger Erheblichkeit i.S. von §§ 178, 184 c StGB\nan der Zeugin vorgenommen, daß er bei dem Vergewaltigungsversuch gewaltsam ihren Unterkörper entblößte. Daß diese\nHandlung nur die Vergewaltigung vorbereiten sollte und\n\nnicht bereits das Ziel der sexuellen Wünsche des Angeklagten war, ändert an der rechtlichen Bewertung der\n\nTat als sexuelle Nötigung nichts. Hätte der Angeklagte\ndie Vergewaltigung vollendet oder wäre er insoweit nicht\nfreiwillig vom Versuch zurückgetreten, so würde zwar\n\neine Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfallen,\nweil § 177 StGB den Tatbestand des § 178 StGB mitumfaßt\nund die speziellere Deliktsnorm ist. Da der Angeklagte aber\nvom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten\nist und eine Verurteilung wegen dieses spezielleren\nDelikts deshalb nicht in Betracht kommt, war er wegen\nsexueller Nötigung zu verurteilen. Diese war bereits\nvollendet und wird vom Rücktritt nicht erfaßt (BCGHSt\n17,1, &).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-02/2-str-18-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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